Vergütungsliste F
des Rechtsanwaltsbüros Friedrich Ramm
Vergütung in Strafsachen
- Möglichkeit der Vereinbarung einer Zahlung in Raten -
Weitere Information zum Thema "Zeithonorar"
sowie zur Möglichkeit der Ratenzahlung: Hier klicken!
|
|
Das RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM berechnet
für die persönliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
in Strafsachen folgende Vergütungen:
|
1. Vergütung im Falle dessen, dass wegen Vergehen
ermittelt bzw. angeklagt wird
Bei Vergehen handelt es sich um Straftaten, die gemäß § 12 Absatz 2
Strafgesetzbuch (StGB) im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe
als ein Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Beispielhafte Aufzählung von Vergehen
bitte hier klicken!
|
Wenn wegen eines Bagatelldelikts
[zum Beispiel Ladendiebstahl (gering-
wertige Waren) oder einer sehr leichten
Körperverletzung oder einer nicht so
schweren Beleidigung] ermittelt bzw.
angeklagt wird:
Vergütung zusammengesetzt
aus Grundhonorar und Zusatzhonorar
|
Grundhonorar 90,- EUR pro Stunde (Zeithonorar) und Pauschales Zusatzhonorar in Höhe von 75,- EUR für die Wahrnehmung je eines Gerichtstermins
|
Wenn wegen schwererer Vergehen
ermittelt bzw. angeklagt wird:
Vergütung zusammengesetzt aus Grundhonorar und Zusatzhonorar
|
Grundhonorar 120,- EUR pro Stunde (Zeithonorar) und Pauschales Zusatzhonorar in Höhe von 100,- EUR für die Wahrnehmung je eines Gerichtstermins
|
Als Gerichtstermin gilt insbesondere die Wahrnehmung
eines Hauptverhandlungstermines durch den Rechtsanwalt
sowie die Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins |
Minutengenaue Abrechnung des Zeithonorars |
Die Vergütung (zusammengesetzt aus Grundhonorar und Zusatzhonorar)
versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen wie Postgebühren, Fahrtkosten usw. |
Schriftliche Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) - Möglichkeit der Vereinbarung einer Zahlung in Raten - |
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren
sind mindestens die gesetzlichen Gebühren nach den Vorschriften
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zuzüglich Umsatz-
steuer zu zahlen, wenn diese höher als die vereinbarte Vergütung
sind. Hinzu kommt die Zahlung der Auslagen und der Umsatzsteuer. |
2. Vergütung im Falle dessen, dass wegen Verbrechen
ermittelt bzw. angeklagt wird
Bei Verbrechen handelt es sich um Straftaten, die gemäß § 12 Absatz 1
Strafgesetzbuch (StGB) im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
oder darüber bedroht sind.
Beispielhafte Aufzählung von Verbrechen
sowie eine Auflistung von Kapitalverbrechen
bitte hier klicken!
|
Wenn wegen Verbrechen
ermittelt bzw. angeklagt wird,
die keine Kapitalverbrechen sind:
Vergütung zusammengesetzt
aus Grundhonorar und Zusatzhonorar
|
Grundhonorar 150,- EUR pro Stunde (Zeithonorar) und Pauschales Zusatzhonorar in Höhe von 150,- EUR für die Wahrnehmung je eines Gerichtstermins
|
Wenn wegen Kapitalverbrechen
ermittelt bzw. angeklagt wird:
Vergütung zusammengesetzt
aus Grundhonorar und Zusatzhonorar
|
Grundhonorar 180,- EUR pro Stunde (Zeithonorar) und Pauschales Zusatzhonorar in Höhe von 200,- EUR für die Wahrnehmung je eines Gerichtstermins
|
Als Gerichtstermin gilt insbesondere die Wahrnehmung
eines Hauptverhandlungstermines durch den Rechtsanwalt
sowie die Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins |
Minutengenaue Abrechnung des Zeithonorars |
Die Vergütung (zusammengesetzt aus Grundhonorar und Zusatzhonorar)
versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen wie Postgebühren, Fahrtkosten usw. |
Schriftliche Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) - Möglichkeit der Vereinbarung einer Zahlung in Raten - |
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren
sind mindestens die gesetzlichen Gebühren nach den Vorschriften
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zuzüglich Umsatz-
steuer zu zahlen, wenn diese höher als die vereinbarte Vergütung
sind. Hinzu kommt die Zahlung der Auslagen und der Umsatzsteuer. |
|
THEMEN DER STRAFVERTEIDIGUNG
Eine Internetpublikation von
Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Hier klicken!
|
|
Beispielhafte Aufzählung von Vergehen und Verbrechen
Verkehrs-Vergehen (Beispiele)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) - sogenannte Fahrerflucht -, Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Straßenverkehrsgesetz).
Sonstige Vergehen (Beispiele)
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Erpressung (§ 253 Abs. 1 StGB), Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Bankrott (§ 283 StGB), Jagdwilderei (§ 292 StGB), Wucher (§ 302 a StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB), Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB).
Verbrechen (Beispiele)
(in der Auflistung sind auch einige der sogenannten "Kapitalverbrechen" enthalten)
Landesverrat (§ 94 StGB), Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB), Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Schwere Körperverletzung (§ 224 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), Menschenraub (§ 234 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB), Schwerer Bandendiebstahl (§ 244 a Abs. 1 StGB), Raub (§ 249 Abs. 1 StGB), Schwerer Raub (§ 250 StGB), Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB), Räuberische Erpressung (§ 255 StGB), Brandstiftung (§ 308 Abs. 1 StGB), Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB).
Kapitalverbrechen (Kapitaldelikte)
In § 74 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) werden Straftaten benannt,
die auch als sogenannte Kapitaldelikte oder Kapitalverbrechen bezeichnet werden. Zu den Kapitaldelikten werden unter anderem Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) gerechnet.
|
|
|
Nottelefon: (0152) 58 44 77 39 (für Gespräche außerhalb der üblichen Geschäftszeiten)
|
Informationen zu den Rechts- und Tätigkeitsgebieten sind über die grünen Buttons anklickbar!
|
Besprechungstermine nach telefonischer Vereinbarung
Telefon: Montag bis Freitag 8.30 - 17.00 Uhr
Besprechungen sind auch abends und am Wochenende möglich
(speziell für Berufstätige und Geschäftsleute).
|