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Information                                    nemo tenetur se ipsum accusare
                                                      "Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten."
Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Verkehrsstrafrecht und Verkehrs-Strafverteidigung


I. Allgemeines

Das Verkehrsstrafrecht bezieht sich auf besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr. Der Hauptteil dieser Verkehrsverstöße ist im Strafgesetzbuch (StGB) beschrieben. Darüberhinaus finden sich weitere verkehrsstrafrechtliche Tatbestände sowohl im Straßenverkehrsgesetz (StVG) als auch im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).

Zu den besonders schweren Verkehrsverstößen gehören insbesondere folgende Straftaten:

- Unfallflucht (§ 142 StGB),

- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB),

- Fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB)
  und Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB),

- Nötigung (im Straßenverkehr), § 240 StGB,

- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB),

- Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB),

- Trunkenheit (Drogen) im Verkehr (§ 316 StGB),

- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB),

- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG),

- Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StVG),

- Fahrzeuggebrauch trotz fehlender Haftpflichtversicherung (§ 6 PflVG).

In diesen Fällen sollte immer eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.



II. Ermittlungsverfahren


1. Vernehmung durch Polizei bzw. Staatsanwaltschaft


1.1. Umfang der Aussagepflicht des Betroffenen (Beschuldigter bzw. Zeuge)


1.1.1. Allgemeines

Der von den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen Betroffene (dies kann auch ein  Zeuge  sein, der befürchten muss, beschuldigt zu werden - und später angeklagt zu werden - oder sonstwie unangenehm in die Sache hineingezogen zu werden) sollte ohne vorherige Konsultation eines Anwalts keine Aussage zur Sache machen. Insbesondere sollte er vorher Einsicht in die polizeilichen und staatsanwaltlichen Akten nehmen. Da er dies selber nur in einem beschränkten Maße tun kann (§ 147 Abs. 7 Strafprozeßordnung - StPO -), sollte er mit der Akteneinsichtnahme einen Anwalt beauftragen.

1.1.2. Umfang der Aussagepflicht des Beschuldigten

Zu einer Aussage ist der Beschuldigte nur bezüglich seiner persönlichen Daten, wie Namen, Wohnadresse, Geburtsdatum und Geburtsort verpflichtet.

Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, also auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) - vergleiche hierzu das Urteil "Miranda versus Arizona" 1) -. Zur Sache selber ist der Beschuldigte also nicht verpflichtet, eine Aussage zu machen. Er ist somit nicht verpflichtet, sich durch das eigene Wort den Behörden und Gerichten auszuliefern!!!

Der Beschuldigte sollte sich vor Spontanäußerungen hüten. Ein Spontangeständnis, das ohne Zutun des Vernehmungsbeamten vor einer Belehrung abgegeben wird, ist nämlich verwertbar (Bundesgerichtshof in Neue Juristische Wochenschrift 1990, Seite 461).

Auch der Beschuldigte, der sich unschuldig fühlt, sollte unbedingt einen Rechtsanwalt als Verteidiger hinzuziehen, bevor er Angaben zur Sache macht. Denn Fehler im Ermittlungsverfahren sind im Rahmen des Hauptverfahrens in aller Regel nur schwer zu korrigieren und es sind auch schon Unschuldige verurteilt worden (Justizirrtum)!!!

Äußert der Beschuldigte den Wunsch, einen Verteidiger einzuschalten, müssen die Vernehmungsbeamten ernsthafte Bemühungen zeigen, bei der Herstellung eines entsprechenden Kontaktes - zum Beispiel durch Ermöglichung eines Telefonanrufes - zu helfen.

Von den etwaigen Tests, welche die Polizei bei Trunkenheitsfahrten verlangt, hat der Beschuldigte nur die Blutentnahme durch einen Arzt zu dulden (§ 81 a Abs. 1 StPO). Weiteren Prüfungen wie zum Beispiel dem Nasentest oder das Laufen auf einem geraden Strich braucht er sich nicht zu unterziehen, weil hierzu keine Verpflichtung besteht. Und er sollte es auch nicht tun.

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1.1.3. Umfang der Aussagepflicht des Zeugen

1.1.3.1. Allgemeines

Auch Zeugen haben Rechte. So müssen sie sich nicht ohne weiteres die Vernehmung durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft über sich ergehen lassen. Auch Zeugen können, bevor sie vernommen werden, einen Anwalt ihres Vertrauens konsultieren. In einer Reihe von Fällen ist dies dringend angebracht, so zum Beispiel, wenn der Zeuge befürchten muß, dass aus ihm (eventuell) ein Beschuldigter wird, oder wenn er einen Angehörigen oder sonst ihm nahe stehenden Menschen durch seine Aussage belasten könnte oder wenn er sonstwie selbst in Schwierigkeiten privater oder geschäftlicher Art (zum Bespiel durch die Berichterstattung in den Medien) geraten könnte.

Zwar muss ein Zeuge nicht nur der Ladung eines Gerichts, sondern auch der Staatsanwaltschaft (§ 161 a Abs. 1 Satz 1 StPO) bzw. einer anderen Verfolgungsbehörde (§ 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - in Verbindung mit § 161 a Abs. 1 Satz 1 StPO) - zum Beispiel der Polizei - Folge leisten und in einem gewissen Umfang aussagen sowie eine eventuelle Gegenüberstellung (§ 58 Abs. 2 StPO) dulden, jedoch kann er in jedem Stadium des Verfahrens anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band Nr. 38, Seite 105).

Bei der Gegenüberstellung handelt es sich darum, das Wiedererkennen eines Straftäters durch Tatzeugen herbeizuführen. Die Gegenüberstellungen werden in der Regel als sogenannte Wahlgegenüberstellung durchgeführt. Diese kriminalistische Methode besteht darin, daß ein Zeuge aus einer Reihe ihm präsentierter Personen diejenige wiedererkennen soll, die von ihm im Zusammenhang mit der Tat beobachtet worden ist.


1.1.3.2. Zeugnisverweigerungsrecht

In bestimmten Fällen hat der Zeuge ein Aussageverweigerungsrecht (sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht). So kann er, wenn er mit dem Beschuldigten, verwandt, verschwägert, verheiratet oder in einer eingetragenenen Lebenspartnerschaft mit ihm verbunden ist, die Aussage verweigern (§ 52 Abs. 1 StPO). Das Aussageverweigerungsrecht gilt auch dann, wenn die Schwägerschaft, die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Aussageverweigerungsberechtigt ist der Zeuge auch, wenn er mit dem Beschuldigten verlobt ist oder mit ihm ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen.

Im Falle dessen, dass dem Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, ist er dann nur bezüglich seiner persönlichen Daten, wie Namen, Wohnadresse, Geburtsdatum und Geburtsort zu einer Aussage verpflichtet.

Das Zeugnis verweigern können ebenfalls die Personen, welche bestimmte Berufe ausüben. Sie sind an das sogenannte Berufsgeheimnis gebunden. Hierzu zählen insbesondere Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Journalisten (§ 53 Abs. 1 StPO).

Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren, die Aussage zu verweigern (§ 52 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dabei darf auf die Entschließungsfreiheit des Zeugen nicht eingewirkt werden (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Band Nr. 10, Seite 393 f.).

Falls der Zeuge trotz erfolgter Belehrung sich entschließt, auszusagen, kann er seinen Verzicht auf die Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts auch während der Vernehmung widerrufen (§ 52 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Vernehmung darf dann nicht weitergeführt werden (verbotene Vernehmung). Die Aussage des Zeugen vor dem Widerruf kann verwertet werden (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Band Nr. 2, Seite 99 und 107).

Ist die Belehrung des Zeugen unterblieben, so darf die Aussage nicht verwertet werden (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Band Nr. 23, Seite 221 und 223). Allerdings entfällt das Verwertungsverbot, wenn der Zeuge seine Rechte gekannt hat und auch nach Belehrung ausgesagt hätte (Reichsgericht in Juristische Wochenschrift 1934, Seite 2914).

1.1.3.3. Auskunftsverweigerungsrecht

Auch gegen Zeugen oder dessen Angehörige (die noch nicht beschuldigt sind) kann ermittelt werden. Hier hat der Zeuge das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit 2) verfolgt zu werden (Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 Abs. 1 StPO). Der Zeuge braucht also weder sich selber noch seine Angehörigen den Behörden und Gerichten auszuliefern.

Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO). Wird die Belehrung unterlassen, so führt dies in einem gegen den Zeugen geführten späteren Verfahren zu einem Verwertungsverbot (Bayerisches Oberstes Landesgericht in Neue Juristische Wochenschrift 1984, Seite 1246).

Der Angeklagte kann aus dem Unterlassen der Belehrung des Zeugen keine Rechte für sich herleiten, weil § 55 StPO nicht seinem Schutze dient. Eine auf das Fehlen der Belehrung gestützte Revision wäre damit nicht begründet (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Band Nr. 11, Seite 213 - Großer Senat für Strafsachen -).


1.2. Verbotene Vernehmungsmethoden und Verwertungsverbot


1.2.1. Unzulässige Vernehmungsmethoden

Es gibt eine Reihe von Vernehmungsmethoden, die heute in Deutschland verboten sind. Schon  Friedrich Spee von Langenfeld 3)   hatte in seiner Schrift "Cautio criminalis seu de processibus contra Sagas Liber" (deutsch: Cautio criminalis oder rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse), welche im Jahre 1631 zunächst anonym herauskam und bis zum Jahre 1699 28 Neuauflagen erfuhr 4), die von den damaligen Obrigkeiten fleißig als Vernehmungsmethode angewandte Folter in Frage gestellt und verlangte ihre Abschaffung. Viel mehr als hundert Jahre später wurde dann durch  Friedrich II.  im Königreich Preußen die bis dahin auch dort als Vernehmungsmethode angewandte Folter abgeschafft, und zwar im Jahre 1740 teilweise und sodann 1754 vollständig. 5) Die Abschaffung der Folter in Deutschland begann also vor über 250 Jahren. Heute ist sie im gesamten Bereich der Europäischen Union eine verbotene Vernehmungsmethode.

Nach § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO sind heutzutage in Deutschland folgende Dinge als Vernehmungsmethoden verboten: So ist es verboten, die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten durch Misshandlung, Ermüden, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose zu beeinträchtigen.

Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind ebenfalls verboten (§ 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO). Ferner sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, nicht gestattet (§ 136 a Abs. 2 StPO).

Die Praxis, insbesondere in Fällen der Wirtschaftskriminalität, Strafverfahren mit Hilfe von Absprachen (sogenannten "Deals") zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gericht zu verkürzen, verstößt oftmals gegen eine Reihe von Rechtsgrundsätzen, und zwar gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Grundsatz der Öffentlichkeit, den Grundsatz der Mündlichkeit (offene Aussprache in der Hauptverhandlung) und unter Umständen gegen die Beteiligung aller an einem Strafverfahren Beteiligten. Die Rechtsstaatlichkeit derartiger Absprachen ist damit in Frage gestellt. Sie sind auch mit dem Rechtsgedanken des § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO nicht vereinbar. Im Volksmund heißt es bezüglich dieser Praxis: "Die Kleinen hängt man, und die Großen läßt man laufen!"

Allerdings sind Absprachen grundsätzlich anwendbar in der Hauptverhandlung, wenn bestimmte Grundsätze der Strafprozeßordnung durch die Absprachepraxis nicht aufgegeben werden. Bezüglich einer Beschleunigung des Verfahrens ist eine Absprache positiv zu bewerten.

Zu bedenken ist auch, daß eine verfahrensvereinfachende Absprache, welche im Hinblick auf ein Geständnis des Angeklagten erfolgt ist, insbesondere bei Gewaltdelikten dem Opferschutz dient, da sie die Vernehmung des Opfers vor Gericht überflüssig machen kann.

1.2.2. Verwertungsverbot

Immerhin ist der Beschuldigte durch das Gesetz vor einer Reihe von Vernehmungsmethoden und gewissen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung stehen, geschützt.

Aussagen, die unter Verletzung dieses gesetzlichen Verbots zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden (Verwertungsverbot, § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Verwertungsverbot kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Beschuldigte der Verwertung zustimmt oder dadurch, dass die Niederschrift über die Vernehmung verlesen wird. Unzulässig sind auch das Abspielen von Tonbandaufnahmen von der Vernehmung. Dasselbe gilt auch von elektronischen Aufnahmen der Vernehmung. Desgleichen sind Vorhalte aus der Vernehmung nicht verwertbar (Bundesgerichtshof in Monatszeitschrift für Deutsches Recht bei Dallinger 1973, Seite 371). Die Anhörung eines bei der Vernehmung anwesenden Dritten als Zeugen ist bezüglich der Verwertung unzulässig (Heinitz 6) in Juristische Rundschau 1964, Seite 443).


2. Exkurs: Drohendes zivilprozeßrechtliches Verfahren bzw. drohendes Adhäsionsverfahren


2.1. Drohender Zivilprozeß

Übrigens kann neben dem Strafverfahren, welches nach der Strafprozeßordnung abzulaufen hat, auch ein zivilprozeßrechtliches Verfahren (Geltendmachung von Schadensersatz) mit erheblichen finanziellen Konsequenzen gewaltigen Ärger machen. Es muss daher rechtzeitig, und das heißt, bereits in dem dem Strafprozeß vorgelagerten Ermittlungsverfahren das Verhalten des Beschuldigten sowie die übrige Verteidigungsstrategie günstig ausgerichtet werden.


2.2. Drohendes Adhäsionsverfahren

Allerdings kann der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche, und zwar insbesondere den Anspruch auf Schadensersatz sowie den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld statt im Zivilprozeß im sogenannten Adhäsionsverfahren§ 403 ff. StPO) geltend machen. Dieses spezielle Verfahren soll dem Verletzten einer Straftat (Opfer) die Möglichkeit eröffnen, bereits im Strafverfahren gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch geltend zu machen.

Der Anwalt, der den Verletzten vertritt, muss die Möglichkeit der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren mit seinem Mandanten erörtern. Ein solches Verfahren kann nämlich für das Opfer vorteilhafter sein, als die Durchsetzung von Ansprüchen im zivilprozessualen Verfahren. So besteht ein rechtlicher Vorteil des Adhäsionsverfahrens darin, dass über den zivilrechtlichen Anspruch aufgrund einer nach dem Amtsermittlungsgrundsatz durchgeführten Beweisaufnahme entschieden wird.

Für das Adhäsionsverfahren ist ein hierauf gerichteter Antrag erforderlich. Antragsberechtigt sind der Verletzte oder sein Erbe (§ 403 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Antragsschrift muss den Voraussetzungen genügen, die die Zivilprozeßordnung (ZPO) für eine Klageschrift (§ 253 ZPO) fordert (§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Das Thema "Adhäsionsverfahren" sollte zwischen dem Opfer und seinem Anwalt frühzeitig erörtert werden, damit rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft eine Sicherstellung§ 111 b ff. StPO) angeregt werden kann.

Zu beachten ist, daß gegen Jugendliche das Adhäsionsverfahren nicht zugelassen ist (§ 81 Jugendgerichtsgesetz - JGG -).


3. Gang des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren kommt bei der Staatsanwaltschaft entweder durch eine (Straf)Anzeige bzw. einen Strafantrag oder auf anderem Wege in Gang (§ 160 Abs. 1 StPO). Im Ermittlungsverfahren werden entscheidende Weichen sowohl für den späteren Verlauf des Strafprozesses als auch für den Verlauf eines etwaigen Zivilprozesses gestellt.

Allerdings erhebt die Staatsanwaltschaft nicht in jedem Falle Anklage, denn Voraussetzung für die Anklage ist nämlich das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes (§ 170 Abs. 1 StPO). Ergeben die Ermittlungen einen solchen Verdacht nicht, wird die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO). Anwaltliche Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren wäre es also im günstigsten Falle, auf ein solches Ergebnis hinzuarbeiten.

Ergeben die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eine Schuld des Beschuldigten, so kann bei einem Vergehen, wenn dieser lediglich Ersttäter ist, und wenn die Schuld gering ist und entweder kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist und auch nur ein geringes öffentliches Interesse an der Durchführung eines Strafprozesses besteht, das Ermittlungsverfahren unter Verhängung von Auflagen und Weisungen durch die Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt werden (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die vorläufige Einstellung bedarf der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts sowie der Zustimmung des Beschuldigten. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153 a Abs. 1 Satz 4 StPO). Das Verfahren ist damit erledigt.

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III. Zwischenverfahren, Strafbefehlsverfahren und Hauptverfahren


1. Allgemeines

Ergeben die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht und kommt auch eine Einstellung des Verfahrens mit Verhängung von Auflagen und Weisungen nicht in Betracht, so erhebt die Staatsanwaltschaft entweder durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem jeweils für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gericht öffentliche Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) oder sie beantragt bei Vergehen stattdessen bei dem Gericht einen Strafbefehl (§ 407 Abs. 1 StPO). Durch die Beantragung des Strafbefehls wird ebenfalls öffentliche Klage erhoben (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl erlassen werden (§ 408 a StPO).


2. Zwischenverfahren

Mit der Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft kommt nicht automatisch die Hauptverhandlung, denn das Gericht darf das Hauptverfahren nur eröffnen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtigt erscheint (§ 203 StPO). Anderenfalls lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 StPO).

Mit der Erhebung der öffentlichen Klage wird also zunächst ein Zwischenverfahren eingeleitet. Die allgemeine praktische Erfahrung lehrt aber, daß die Ablehnung der Verfahrenseröffnung nur in seltenen Fällen erreicht werden kann. Die Verteidigung wird sich daher in aller Regel, wenn also die Strafsache das Stadium des Zwischenverfahrens erreicht hat, auf die Hauptverhandlung konzentrieren.


3. Strafbefehl

Ergeht ein Strafbefehl, so besteht die Möglichkeit, gegen diesen Einspruch einzulegen. Die Einspruchsfrist ist kurz, da diese nur zwei Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Der Einspruch ist bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO).

Da es sich bei dem Strafbefehlsverfahren um ein schriftliches Verfahren handelt, legt das Gericht seiner Entscheidung bezüglich des Erlasses eines Strafbefehls nur den von Staatsanwalt und Polizei zusammengebrachten Akteninhalt zu Grunde, denn es entscheidet praktisch nach Aktenlage. Es fehlt hier also an dem "korrigierenden Moment" der Hauptverhandlung.

Ein Strafbefehl kann nur gegen Erwachsene - nicht gegen Jugendliche (§ 79 Abs. 1 JGG) - und nur bei dem Vorliegen eines Vergehens 7) (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO) erlassen werden.

Durch Strafbefehl darf grundsätzlich nicht auf Freiheitsstrafe, sondern nur auf Geldstrafe erkannt werden (§ 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). Hat der Angeschuldigte jedoch einen Verteidiger, gibt es im Falle dessen, dass Gericht und Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Freiheitsstrafe für erforderlich halten und diese nicht mehr als ein Jahr betragen soll, die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr per Strafbefehl festzusetzen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Halten die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine höhere Strafe für erforderlich, muss eine Hauptverhandlung stattfinden.

Soll in einer Verkehrsstrafsache die Fahrerlaubnis entzogen werden, so darf die durch Strafbefehl festgesetzte Sperre bezüglich der Wiedererlangung des Führerscheins nicht mehr als zwei Jahre betragen (§ § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO).

Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten bezüglich des Erlasses des Strafbefehls durch das Gericht (§ 33 Abs. 3 StPO) bedarf es nicht (§ 407 Abs. 3 StPO). Es gilt hier also das Prinzip "Akzeptiere, oder Du siehst uns in der Hauptverhandlung!". Es ist sehr zweifelhaft, ob damit der grundgesetzlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) eingehalten ist. Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch angeblich dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs bezüglich des Strafbefehls durch die Möglichkeit Rechnung getragen, dass der Angeschuldigte Einspruch einlegt und dadurch die Durchführung einer Hauptverhandlung erreicht (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band Nr. 25, Seite 159, 165 ff.).

Der Strafbefehl ist kein harmloses Ding, sondern er steht in seiner Wirkung, wenn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Allerdings erspart er dem Angeschuldigten die gerichtliche Hauptverhandlung. Unter Umständen kann auch aus anderem Grund ein Strafbefehl vorteilhafter sein, als ein Urteil, und zwar was die Höhe der Strafe betrifft.

Andererseits kann es sein, dass es für den Angeschuldigten angebracht ist, auf die Durchführung der Hauptverhandlung zu bestehen. Er bzw. sein Verteidiger werden dann also durch rechtzeitige Einspruchserhebung die Hauptverhandlung herbeiführen.

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4. Hauptverhandlung


4.1. Beginn der Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung ist das Gericht gehalten, den Sachverhalt im Rahmen der Beweisaufnahme aufzuklären. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft sowie die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Danach haben die Zeugen den Sitzungssaal zu verlassen. Der Vorsitzende vernimmt sodann den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 243 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Es kann unter Umständen angebracht sein, dass der Anwalt sofort auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft erwidert (Zwischenplädoyer). Ansonsten wird der Angeklagte vom Gericht darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Will sich der Angeklagte äußern, so ist er zur Sache zu vernehmen.

Vorstrafen des Angeklagten sollen durch das Gericht nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 243 Abs. 4 Satz 3 StPO). Wann sie verlesen und damit festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende. Allerdings werden Vorstrafen als Rechsfolgenzumessungstatsachen - schon um den Angeklagten vor unfairer Bloßstellung zu schützen (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Band Nr. 27, Seite 216 und 218) - erst am Ende der Beweisaufnahme festgestellt.


4.2. Beweisaufnahme

Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Hierbei hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Vernehmung von Zeugen geschieht dadurch, dass diese einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen sind (§ 58 Abs. 1 StPO). Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten zu bezeichnen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sodann ist der Zeuge zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

Die Auswahl der hinzuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl obliegt dem Gericht (§ 73 Abs. 1 StPO). Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zwecks Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden (§ 80 Abs. 1 StPO). Für die Vorbereitung des Gutachtens kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen (§ 80 Abs. 2 StPO).

Als erstes hat das Gericht das Recht, die Zeugen und Sachverständigen zu vernehmen (§ 240 Abs. 1 StPO). Sodann haben die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und auch der Angeklagte, das Recht, direkt an die Zeugen und Sachverständigen Fragen zu stellen (§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO). Allerdings wird die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren alleine von dem Vorsitzenden durchgeführt (§ 241 a Abs. 1 StPO). Dieser kann jedoch gestatten, dass an diese Zeugen unmittelbar Fragen gestellt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist (§ 241 a Abs. 2 Satz 2 StPO).


4.3. Nach der Beweisaufnahme

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort (§ 258 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte wird es grundsätzlich seinem Verteidiger überlassen, zu plädieren. Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu. Im Falle der Erwiderung kann es angebracht sein, dass der Verteidiger hierauf direkt antwortet. So oft der Staatsanwalt das Wort zur Erwiderung erhält, muss es anschließend wiederum dem Verteidiger und dem Angeklagten gewährt werden (Bundesgerichtshof in Neue Juristische Wochenschrift 1976, Seite 1951).

Dem Angeklagten gebührt "das letzte Wort" (§ 258 Abs. 3 StPO). Hierüber wird er sich mit seinem Verteidiger absprechen. Im Regelfall wird der Verteidiger ihm die Empfehlung geben, sich kurz dahingehend gegenüber dem Gericht zu äußern, dass er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließe.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO). Das Gericht ist dabei nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden und hat nur seinem Gewissen verantwortlich, ohne Willkür zu prüfen, ob es an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von dem Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes überzeugen kann oder nicht.


4.4. Strafurteil bzw. Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens

Nach dem Abschluss der Beweisaufnahme und dem Halten der Plädoyers sowie dem "letzten Wort" des Angeklagten endet das erstinstanzliche Strafverfahren in den meisten Fällen durch Strafurteil, in wenigen Fällen durch Freispruch und in einigen Fällen durch die Einstellung des Verfahrens.

Der Angeklagte ist freizusprechen, wenn das Gericht infolge der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, daß er unschuldig ist oder aber (in dubio pro reo 8)) die in der Anklage zur Last gelegte Tat ihm nicht nachgewiesen werden kann oder die Tat zwar erwiesen ist, jedoch keine Schuld festgestellt werden kann (freisprechendes Urteil). In diesem Falle erlegt das Gericht der Staatskasse auf, die gesetzlichen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Sofern der Angeklagte nicht schon bereits freizusprechen ist, kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Ein solches Hindernis würde beispielsweise beim Vorliegen der Strafverjährung bestehen. Im Falle der Verfahrenseinstellung hat die Staatskasse in der Regel ebenfalls die gesetzlichen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen.

Vermittelt die Beweisaufnahme dem Gericht die Überzeugung, daß die zur Last gelegte Tat und die Schuld des Angeklagten erwiesen ist, so muss es den Angeklagten verurteilen (Strafurteil). Das Urteil setzt sich aus dem Schuldspruch, dem Rechtsfolgenausspruch sowie der Urteilsbegründung und der Kostenentscheidung zusammen.

Je nach Lage des Falles können entsprechend der darauf passenden strafrechtlichen Vorgaben die nachstehend aufgeführten Rechtsfolgen in Betracht kommen:

* Geldstrafen§ 40 ff. StGB) sowie
* Maßregeln der Besserung und Sicherung§ 61 ff. StGB):
   In Verkehrssachen können dies die Entziehung der Fahrerlaubnis
   und die Verhängung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sein.
* Freiheitsstrafen (§ 38 f. StGB) ohne Bewährung
* Freiheitsstrafen, die zur Bewährung§ 56 ff. StGB) ausgesetzt werden.

Das Urteil ergeht im Namen des Volkes und wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts (§ 268 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Urteil soll am Schluss der Verhandlung verkündet werden. Geschieht dies nicht, so muß es am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist (§ 268 Abs. 3 StPO).

Mit der Verkündung des Urteils endet das Hauptverfahren.
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IV. Berufung und Revision


1. Berufung


1.1. Berufungsberechtigte

Gegen das durch den Strafrichter (Einzelrichter) bzw. das Schöffengericht verhängte Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden (§ 312 StPO). Die Berechtigung zur Einlegung der Berufung hat nicht nur der Angeklagte, sondern insbesondere auch die Staatsanwaltschaft (§ 296 Abs. 1 StPO), ein etwaiger Nebenkläger (§ 401 Abs. 1 Satz 1 StPO) und auch ein etwaiger Privatkläger (§ 390 Abs. 1 StPO). Sofern der Angeklagte einen gesetzlichen Vertreter hat, ist auch dieser berufungsberechtigt (§ 298 Abs. 1 StPO).

Der Verteidiger des Angeklagten ist grundsätzlich auch berufungsberechtigt, allerdings im Rahmen des § 297 StPO. Dieser gestattet ihm nämlich nicht, gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten Berufung einzulegen.


1.2. Berufungsfrist und Berufungsbegründung

Die einzuhaltende Berufungsfrist ist sehr kurz, weil sie nur eine Woche beträgt. Die Berufung ist bei dem erstinstanzlichen Gericht einzulegen (§ 314 Abs. 1 StPO). Die Berufungsfrist beginnt mit der Verkündung des Urteils zu laufen. Hat jedoch die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist erst mit der Zustellung des Urteils (§ 314 Abs. 2 StPO).

Die Berufung kann begründet werden (§ 317 StPO). Es besteht also im Gegensatz zur Revision für die Berufung als Zulässigkeitsvoraussetzung keine Begründungspflicht. Gleichwohl sollte der Verteidiger im Interesse des verurteilten Angeklagten die Berufung begründen. Es sollte also dem Berufungsgericht im Einzelnen rechtzeitig vorgetragen werden, auf was für Punkte sich die Berufung stützt. Insbesondere sollte die Erklärung angebracht werden, ob das mit der Berufung angegriffene Urteil in vollem Umfang oder nur teilweise angefochten werden soll. Wenn es nur um das Strafmaß geht, so sollte im Hinblick auf § 318 StPO die Berufung von vornherein hierauf beschränkt werden.


1.3. Verfahren nach Einlegung der Berufung

Im Berufungsverfahren, das vor dem nächsthöheren Gericht stattfindet, wird nochmal eine Beweisaufnahme durchgeführt. Auf diese Weise überprüft das Berufungsgericht die Arbeit des Erstgerichts. Das Berufungsverfahren endet in den meisten Fällen durch ein Strafurteil, wobei es vorkommen kann, dass ein Urteil der ersten Instanz abgemildert wird. Nur in ganz wenigen Fällen endet das Berufungsverfahren mit einem Freispruch.

Es kann aber auch geschehen, dass das mit der Berufung angegriffene Urteil der ersten Instanz durch das Berufungsurteil verschärft wird. Und zwar kann das passieren, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat. Es entfällt nämlich in diesem Falle das Verbot der "reformatio in peius" (Verschlechterungsverbot), weil dann § 331 Abs. 1 StPO nicht gilt.

Zum Beispiel kann die Staatsanwaltschaft Berufung einlegen, um eine Verurteilung des erstinstanzlich freigesprochenen Angeklagten oder um seine Verurteilung zu einer höheren Strafe zu erreichen.

Anders ist es, wenn die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten, was hin und wieder vorkommen kann, Berufung eingelegt hat. Dann darf gemäß § 331 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Die Staatsanwaltschaft wird pflichtgemäß dann zu Gunsten des Angeklagten von ihrer Berufungsberechtigung (§ 296 Abs. 2 StPO) Gebrauch machen, wenn sie zum Beispiel der Ansicht ist, dass der Angeklagte zu Unrecht bestraft worden ist, oder dass das Gericht gegen ihn eine zu hohe Strafe ausgesprochen hat.


2. Revision


2.1. Sprungrevision

Statt der Berufung kann gegen das erstinstanzliche (amtsgerichtliche) Urteil Revision eingelegt werden (Sprungrevision, § 335 StPO). Die Berechtigung zur Einlegung der Revision haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft (§ 296 Abs. 1 StPO), ein etwaiger Nebenkläger (§ 401 Abs. 1 Satz 1 StPO) und auch ein etwaiger Privatkläger (§ 390 Abs. 1 StPO). Sofern der Angeklagte einen gesetzlichen Vertreter hat, ist auch dieser revisionsberechtigt (§ 298 Abs. 1 StPO).

Der Verteidiger des Angeklagten ist grundsätzlich auch revisionsberechtigt, allerdings im Rahmen des § 297 StPO. Dieser gestattet ihm nämlich nicht, gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten Revision einzulegen.

Die Revisionsfrist beträgt ebenfalls nur eine Woche. Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Revisionsfrist beginnt mit der Verkündung des Urteils zu laufen. Hat jedoch die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist erst mit der Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO).

Zuständig für die Durchführung des Revisionsverfahrens bezüglich berufungsfähiger Urteile des Amtsgerichts (Sprungrevision) ist das Oberlandesgericht (in Berlin ist das Kammergericht und in Hamburg das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig), § 335 Abs. 2 StPO, §§ 74 Abs. 3, § 121 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Mit einer Sprungrevison kann ein Strafverfahren deutlich abgekürzt werden, weil das Verfahren unter Umgehung der Berufungsinstanz, bei dem Revisionsgericht anhängig wird (§ 335 Abs. 2 StPO). Dieses Verfahren kann dann angewendet werden, wenn es dem Beschwerdeführer "nur" um die Klärung einer oder mehrerer Rechtsfragen geht.

Zur Pflicht, die Revision zu begründen und die diesbezügliche Begründungsfrist, siehe unten unter IV. 2.2.1.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Sprungrevision jedoch als Berufung behandelt:
Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird nämlich gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt.


2.2. "Normale" Revision


2.2.1. Allgemeines

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte, ist gemäß § 333 StPO das Rechtsmittel der Revision zulässig.

Wie bei der Sprungrevision gilt folgendes:
Die Revisionsfrist beträgt eine Woche. Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Revisionsfrist beginnt mit der Verkündung des Urteils zu laufen. Hat jedoch die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist erst mit der Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO).

Die oben unter IV. 2.1. bei der Sprungrevision bezeichneten Revisionsberechtigten, sind auch bezüglich der "normalen" Revision einlegungsberechtigt.

Die Revision ist zu begründen. Dies ergibt sich aus § 344 Abs. 1 StPO. Danach hat der Beschwerdeführer bezüglich der Revision anzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und hat die Anträge zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO). War innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision das Urteil noch nicht zugestellt worden, so beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zugestellt ist das Urteil dann, wenn es in vollständiger Form, insbesondere also mit komplettem Urteilskopf (Namen der Richter), Urteilsbegründung und Urteilsformel zugestellt wurde.

Für die Durchführung des Revisionsverfahrens gibt es unterschiedliche Gerichtszuständigkeiten:

Das Oberlandesgericht (in Berlin: das Kammergericht; in Hamburg: das Hanseatische Oberlandesgericht) ist zuständig für Revisionen gegen
- Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter), die mit der Berufung nicht anfechtbar sind (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 a GVG),
- berufungsfähige Urteile des Amtsgerichts (Sprungrevision - weiteres siehe dort -),
- Berufungsurteile des Landgerichts (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG),
- erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung
  einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 c GVG).
Das Oberlandesgericht ist mit drei Berufsrichtern besetzt (§§ 116 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG).

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist zuständig für Revisionen gegen
- erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, soweit nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist
  (§ 135 Abs. 1 GVG),
- erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts (§ 135 Abs. 1 GVG).
Der Bundesgerichtshof ist mit fünf Berufsrichtern besetzt (§§ 130, 139 Abs. 1 GVG).

2.2.2. Umfang der Überprüfung des mit der Revision angefochtenen Urteils

Während im Berufungsverfahren die Tatsachen noch einmal überprüft werden, sind Feststellungen zu Tatsachen in der Revision grundsätzlich ausgeschlossen, da durch das Revisionsgericht "nur" geprüft wird, ob das mit der Revision angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Und zwar ist das Gesetz verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 Abs. 2 StPO).

Das Revisionsgericht ist daher keine Tatsacheninstanz und hat somit nur zu prüfen, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustandegekommen ist. Das Revisionsgericht ist also lediglich verpflichtet, das Urteil des Gerichts, das mit der Revision angefochten wurde, auf Verfahrensfehler sowie auf sonstige rechtliche Fehler hin zu überprüfen (§§ 338, 344 Abs. 2 StPO).

Anders als bei einer Berufung werden daher grundsätzlich keine Beweise erhoben. Allerdings ist jedoch eine Beweiserhebung über den Revisionsgegenstand oder von Amts wegen in jeder Lage des Revisionsverfahrens über zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen bezüglich der ersten Instanz zulässig.

_____
1) Urteil des Supreme Court of the United States vom 13.06.1966 in der Sache Miranda gegen den Staat Arizona (Webveröffentlichung unter dem Suchbegriff "Miranda v. Arizona" in Wikipedia).
2) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die das Gesetz als Ahndung nur ein Bußgeld vorsieht (§ 1 Absatz 1 OWiG). Bei bestimmten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) kann neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.
3) Friedrich Spee von Langenfeld in Wikipedia und bei der Friedrich-Spee-Gesellschaft.
4) Cautio Criminalis in Wikipedia und bei der Friedrich-Spee-Gesellschaft.
5) Friedrich II. (Preußen) in Wikipedia.
6) Ernst Heinitz (1902 - 1998, Rektor der Freien Universität Berlin: 1961 - 1963).
7) Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Dagegen sind Verbrechen Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (Abs. 1).
8) Der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" (lateinisch für "Im Zweifel für den Angeklagten") besagt, dass im Strafprozeß ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld bleiben. Bei diesem Grundsatz handelt es sich nicht um eine Beweisregel, sondern um eine Entscheidungsregel. "In dubio pro reo" gibt dem Gericht die Richtung vor, wie es zu entscheiden hat, wenn es Zweifel hat. Daher wird dieser Grundsatz nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.
Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist im Deutschen Recht nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Seine Ableitung für das Deutsche Recht ergibt sich aber aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG), Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie aus § 261 StP0.
Ist der Grundsatz "in dubio pro reo" durch das Gericht verletzt worden, so führt dies in der Revision bereits auf die entsprechende Sachrüge hin zur Aufhebung des fehlerhaften Urteils. Die Verletzung des Grundsatzes muss also in der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.


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