Beitrag 17
Verkehrssicherungspflicht
Beitrag 17
bei Schnee- und Eisglätte
sowie der Gefahr von Dachlawinen und Eiszapfen
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Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Verkehrssicherungspflicht bei Schnee- und Eisglätte
sowie der Gefahr von Dachlawinen und Eiszapfen
1. Allgemeines
Unter Verkehrssicherungspflicht wird die Pflicht zur Sicherung vor Gefahrenquellen verstanden. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, können unter Umständen Schadensersatzansprüche entstehen. Anspruchsgrundlage für die Beanspruchung von Schadensersatz bei Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht ist § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach haftet derjenige, der die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet, für den daraus erwachsenden Schaden eines anderen, denn nach § 823 Abs.1 BGB wird für jede fahrlässige und widerrechtliche Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes gehaftet.
Die Verkehrssicherungspflicht kann in der Weise ausgeübt werden, dass je nach Art und Gefährlichkeit der Gefahrenquelle
1. diese entweder beseitigt wird,
2. oder sie soweit entschärft (abgemildert) wird, dass kein Schaden mehr erwartet werden kann,
3. oder aber ein Schutz, also eine Abschirmung installiert wird,
4. oder aber der Zugang zur Gefahrenquelle versperrt wird.
Die jeweilige Kommune ist eigentlich für die außerhalb der Grundstücke befindlichen Gehwege verkehrssicherungspflichtig.
Regelmäßig wird aber die den Kommunen obliegende Verkehrssicherungspflicht durch Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen. Aufgrund der Übertragung sind die Grundstückseigentümer für die vor den Grundstücken verlaufenden Gehwege verkehrssicherungspflichtig. Außerdem sind die Grundstückseigentümer für ihren eigenen Grund und Boden, also insbesondere den darauf befindlichen Zuwegungen (Privatwege und Privatstraßen) haftungsrechtlich verantwortlich.
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Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gilt insbesondere, dass der Gehweg so sauber zu halten ist, dass niemand verunfallen kann. So muss der Gehweg, aber auch die Zuwegung auf dem Grundstück frei von Reisig (Zweige und Äste), Tannenzapfen usw. gehalten werden. Es muss also spätestens unmittelbar nach einem Sturm oder nach starkem Regenfall der Gehweg und die Zuwegung auf heruntergefallene Zweige, Äste, Tannenzapfen usw. kontrolliert und diese gegebenenfalls entfernt werden. Das gleiche gilt für heruntergefallene Laubblätter und Tannennadeln. Denn verbunden mit Nässe kann das Ganze nämlich eine "schöne" Rutschpartie ergeben und im schlimmsten Fall zu einem Sturz führen.
2. Verkehrssicherungspflicht bei winterlicher Wetterlage
2.1. Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers bei Schnee- und Eisglätte
Der verkehrssicherungspflichtige Grundstückseigentümer hat im Grunde genommen, das ganze Jahr damit zu tun, den Gehweg und die Zuwegung auf unfallträchtige Situationen hin zu kontrollieren, denn im Winter geht es um die Räum- und Streupflicht bezüglich Schnee und Eis. Der Umfang der winterlichen Pflichten ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie folgt:
1. Bei winterlicher Wetterlage besteht die Räum- und Streupflicht von 7.00 bis 20.00 Uhr.
2. Auf einem Gehweg ist ein Streifen von 1 Meter bis 1,2 Meter Breite freizuhalten. Wenn kein typischer
Gehweg vorhanden ist, muss ein Streifen von mindestens einem Meter der Fahrbahn frei geräumt
werden.
3. Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung (beispielsweise gesundheitliche Gründe) muss
der Grundstückseigentümer eine Vertretung mit der Übernahme der Räum- und Streupflicht
beauftragen. Außerdem besteht bei einem Mietshaus die Möglichkeit, die Räum- und Streupflicht
auf den Mieter zu übertragen. In jeden Fall behält der Grundstückseigentümer jedoch eine
Kontrollpflicht, nach der er verpflichtet ist, den von der Vertretung oder dem Mieter
durchzuführenden Winterdienst zu überwachen.
4. Bei anhaltendem Schneefall setzt die Räum- und Streupflicht erst mit dem Ende des Schneefalls ein,
denn es ist im Prinzip sinnlos, zu räumen oder zu streuen, wenn beispielsweise in einer
halben Stunde der Boden wieder voller Schnee wäre.
Schneeglätte entsteht dadurch, dass bereits auf dem Boden vorhandener Schnee durch Druck, zum Beispiel von Autos oder Fußgängern, zu einer glatten Schicht zusammengepresst wird. Besonders glatt wird diese Schicht, wenn sie leicht antaut und dann wieder gefriert.
Von Eisglätte (überfrierende Nässe) spricht man, wenn auf der Straße oder dem Gehweg und auch auf Außentreppen vorhandenes Wasser (Pfützen) gefriert.
Glatteis entsteht dadurch, dass frischer Niederschlag beim Auftreffen auf dem Boden gefriert. Wenn normale Regentropfen auf dem kalten Straßenbelag oder aber auch auf dem Gehweg oder der Außentreppe sofort gefrieren, wird dies als Gefrierender Regen oder "Blitzeis" bezeichnet. Gefrierender Regen gilt als besonders gefährlich, weil hierdurch spiegelglatte Flächen entstehen und weil er oft plötzlich auftritt.
Wenn die Gefahr besteht, dass sich über Nacht Eisglätte bildet (z.B. wenn Pfützen zufrieren), dann muss auch vorbeugend gestreut werden (Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 21 U 38/03).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 09.10.2003 (Aktenzeichen III ZR 8/03) entschieden, dass auf Fußwegen nur ein schmaler Streifen von 100 bis 120 Zentimetern frei gemacht werden muss. Es muss somit ein rutschfester Gehweg vorhanden sein, der es erlaubt, dass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können.
Handelt es sich bei dem Grundstück um eine Immobilie, die an mehrere Straßen grenzt, besteht auch hierfür die Verkehrssicherungspflicht. So kann sich der Grundstückseigentümer nicht darauf berufen, die Räumpflicht würde nur für die Grundstücksseite gelten, von der aus man das Grundstück betreten oder befahren kann (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 4 U 55/07). Und zwar muss er auch auf den anderen Gehwegen die Räum- und Streupflicht erfüllen.
Bezüglich der Streupflicht muss das jeweilig benutzte Streumittel geeignet sein, die glatte Fläche so abzustumpfen, dass ein Ausrutschen praktisch unmöglich ist. Die Gerichte gehen allgemein davon aus, dass Substanzen wie Granulat oder Split ausreichen. Nur bei einem ganz besonders starken Gefälle, das die Rutschgefahr erhöht, kann der Einsatz von Salz geboten sein (Landgericht Rottweil, Aktenzeichen 2 O 312/07).
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2.2. Die Verkehrssicherungspflicht bei der Gefahr von Dachlawinen und Eiszapfen
2.2.1. Gefahr durch vom Dach herabstürzende Schneemassen (Dachlawine)
Grenzt ein Haus direkt an einen Gehweg oder eine Fahrbahn, dann hat der Grundstückseigentümer eine besondere Achtung auf das Dach zu haben. Bei entsprechender winterlicher Wetterlage könnten nämlich Schneemassen vom Hausdach herabstürzen. Dachlawinen
können eine Gefahr für Menschen darstellen. Auch Gegenstände, wie zum Beispiel abgestellte Autos, können durch eine Dachlawine beschädigt werden.
Zur Vermeidung von Dachlawinen können Schneefanggitter, Schneefanghaken oder Schneefangbalken auf dem Dach montiert werden. Allerdings werden diese im Extremfall nicht viel nützen. Der Grundstückseigentümer ist in diesem Fall gehalten, dafür zu sorgen, dass sich der Schnee nicht in dicker Lage aufstapelt. Es muss also regelmäßig der Schnee weitgehends vom Dach entfernt werden. Notfalls muss der Grundstückseigentümer für eine Absperrung der Gefahrenstelle sorgen.
In vielen Fällen ist dem Grundstückseigentümer durch Verordnung oder Satzung vorgeschrieben, bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung von Dachlawinen zu treffen. So schreiben je nach nach Bundesland örtliche Sonderbestimmungen oder Bauordnungen spezielle Maßnahmen zur Verhinderung vor. Beispielsweise müssen in Niedersachsen alle Neubauten mit öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Dächern und mehr als 45 Grad Dachneigung mit Schneefanggittern versehen sein. Die Bauordnungen von Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Berlin und Rheinland-Pfalz bieten ebenfalls die Möglichkeit, die Anbringung von Schneefanggittern zu fordern. Schneefanggitter können aber auch durch die Ortssatzungen von Gemeinden vorgeschrieben werden (Oberlandesgericht Jena, veröffentlicht in OLGR 2007, 173).
Grundsätzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Wer sehenden Auges seinen PKW in der Nähe eines stark schneebeladenden Hausdaches parkt, handelt bezüglich des Eintritts eines Schadens durch eine abgehende Dachlawine grob fahrlässig. Dasselbe gilt, wenn vom Hausdach Eiszapfen hinunterragen.
Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur erforderlich bei Vorliegen besonderer Umstände (Amtsgericht München, Urteil vom 13.03.2009, Aktenzeichen 132 C 11208/08).
2.2.2. Gefahr durch vom Dach herabfallende Eiszapfen
Eine vergleichbare Gefahr wie Dachlawinen stellen von Dachrinnen abbrechende Eiszapfen dar. Ein Eiszapfen ist Eis in Form eines Kegels oder einer Säule, das sich an der Unterseite eines Überhangs (z. B. einer Dachrinne oder eines natürlichen Vorsprungs) aus gefrierenden Tropfen gebildet hat. Das untere Ende kann spitz oder abgerundet sein, je nach Wirkung des Windes und der Fließgeschwindigkeit der Tropfen, aus denen sich der Eiszapfen bildet.
Herabfallende Eiszapfen können je nach Größe (Gewicht) und Form (das untere Ende ist spitz oder rund) beträchtliche Schäden an Personen oder Sachen anrichten. Wenn sich Eiszapfen bilden und aber noch recht klein sind, sollte der Grundstückseigentümer nicht lange fackeln und diese zum Beispiel durch (vorsichtiges) Abschlagen unverzüglich entfernen. Hat sich jedoch ein (sehr) großer Eiszapfen gebildet, so sollte er die Feuerwehr für die Beseitigung des großen Zapfen in Anspruch nehmen. Im Notfall muss der Grundstückseigentümer für eine Absperrung der Gefahrenstelle sorgen.
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2.3. Verkehrssicherungspflicht bezüglich nicht geräumter Straße (Winterdienst) vor einer Baustelle?
Wenn wegen einer Baustelle der davorliegende Gehweg gesperrt ist, bleibt einem Fußgänger oft nur die Möglichkeit zum gegenüberliegenden Gehsteig zu wechseln und muß zu diesem Zweck die Straße überqueren. Kommt ein Passant auf einer solchen Straße, die infolge nicht durchgeführten Winterdienstes nicht geräumt wurde, zu Fall und verletzt sich hierbei, kann der für die Baustelle Verantwortliche nicht zum Ersatz des Schadens herangezogen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 25.02.2014 - Akteneichen VI ZR 299/13 - (siehe NZM 2014, 604).
Der Fall war so, dass für die Straße in der betreffenden Gemeinde keine Räumpflicht bestimmt war. Eine Erforderlichkeit, parallel zu Baustelle zum Ersatz für den gesperrten Gehweg einen Notweg zu schaffen, um so eine Passierung der Baustelle ohne Überqueren der Straße zu ermöglichen, bestand nicht, da sich auf der anderen Straßenseite ein Gehweg befand. In so einem Fall gehört es nach der Ansicht des BGH zum allgemeinen Lebensrisiko eines Fußgängers, dass eine nicht geräumte Straße bei winterlichen Verhältnissen auf eigenes Risiko überquert werden muss.
2.4. Befreiung von der Verkehrssicherungspflicht durch Hinweisschilder?
Will der Grundstückseigentümer Fremde vom Grundstück fernhalten, indem er ein Warnschild mit dem Hinweis "Privatweg - Betreten verboten!" aufstellt, so bedeutet es nicht, dass er von der Verkehrssicherungspflicht bezüglich der verbotenen Wegstrecke befreit wäre. Auch hier ist er verpflichtet, Schnee zu räumen und glatte Stellen durch Streuen abzustumpfen. Zum Ganzen siehe das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 20.07.2004 (Aktenzeichen 4 U 644/03-116).
Will man als Verkehrspflichtiger auf Gefahrenzonen hinweisen, wird dies oft durch eine entsprechende Beschilderung getan. Es muss hierbei jedoch dafür gesorgt werden, dass die Hinweisschilder auch dauernd erkennbar sind. Um dies zu gewährleiten, sind regelmäßige Kontrollen erforderlich. Schilder können nämlich insbesondere durch Verschmutzung oder übermäßigen Bewuchs, der das Schild teilweise oder vollständig verdecken kann, entweder nur zum Teil oder gar nicht mehr in ihrer Bedeutung wahrgenommen werden.
Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers entfällt nicht zwingend dadurch, dass er am Beginn des Gefahrenbereichs ein Schild unter Verwendung der Aufschrift "Auf eigene Gefahr!" aufstellt. Auf diesem Wege kann sich nämlich der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflichten nicht entledigen, und schon gar nicht gegenüber den zur Benutzung des Weges befugten Personen. Da ist der Grundstückseigentümer schon eher auf der sicheren Seite, wenn er den gefahrenträchtigen Weg so konsequent von vornherein absperrt, dass dieser nicht mehr betreten werden kann.
Auf Gefahren hinweisende Beschilderung macht aber insofern einen Sinn, wenn es um die Frage des Mitverschuldens des Verletzten ( § 254 BGB) geht. Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Ein solches Mitverschulden des Verletzten liegt vor, wenn ein sorgfältig handelnder Mensch Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Verkehrssicherung hätte rechtzeitig erkennen können und darüber hinaus die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr entsprechend einzustellen. Dabei kann die zweckentsprechende Aufschrift eines Schildes geeignet sein, Dritte auf eine mögliche Gefahrenquelle hinzuweisen und auf diese Weise zu einer besonderen Vorsicht anzuhalten.
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2.5. Schadensersatzanspruch verunfallter Personen gegen den Verkehrssicherungspflichtigen
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Räum- und Streupflicht nicht nach, steht einer aus diesem Grund geschädigten Person aus § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Allerdings reicht alleine die Tatsache, dass sich jemand auf Grund winterlicher Witterungsverhältnisse (Schneeglätte und Eisglätte) verletzt hat, nicht aus, um eine schadensersatzbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu behaupten. Es müssen nämlich konkrete Hinweise vorliegen, dass der Grundstückseigentümer seiner ihm obliegenden Räumpflicht beziehungsweise der ihm obliegenden Streupflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen reicht zum Beispiel nicht aus (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 2 U 48/06).
Ist die Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt worden und stürzt eine Person auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg oder einer anderen Fläche, für die die Verkehrssicherungspflicht ebenfalls besteht, können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Geschädigte Passanten können von dem Grundstückseigentümer Kosten für medizinische Behandlungen, Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatz verlangen. Wird der Geschädigte vorübergehend arbeitsunfähig, muss auch der Verdienstausfall erstattet werden. Im schlimmsten Fall müssen lebenslang Renten und/oder Pflegekosten bezahlt werden.
Anspruchsgegner für den Anspruch stellenden Geschädigten (Anspruchsteller) ist der Grundstückseigentümer. Bei Mietshäusern ist Anspruchsgegner der Vermieter, wenn er seiner Kontrollpflicht nicht genügt hat, ob die Mieter den Winterdienst ausreichend erfüllen und natürlich auch der räum- und streupflichtige Mieter, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Falls ein gewerbliches Unternehmen mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt war, diesen aber gar nicht oder unzureichend durchgeführt hat, ist dieses ebenfalls Anspruchsgegner. Bei Mietshäusern kommen auch geschädigte Hausbesucher und geschädigte Mieter als Anspruchsteller infrage.
2.6. Strafbarkeit des Verkehrssicherungspflichtigen bei Personenschaden
Der Vermieter oder gegebenenfalls der Mieter kann wegen fahrlässiger Körperverletzung ( § 229 StGB) bei Personenschaden aufgrund Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht belangt werden.
2.7. Übertragung der Schneeräumpflicht und Streupflicht durch Vertrag auf den Mieter
Die Schneeräumpflicht und Streupflicht (Winterdienst) kann auf den Mieter übertragen werden. So kann der Vermieter durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag diese Winterpflichten auf die Mieter abwälzen. Die Pflicht kann auch formularmäßig in der Hausordnung auf den Mieter übertragen werden, wenn die Hausordnung Bestandeil des Mietvertrages ist.
Der Vermieter ist aber gehalten, die Mieter zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass sie die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß ausüben (Landgericht Waldshut-Tiengen, Aktenzeichen 1 O 60/00). Kommt der Vermieter seiner Kontrollpflicht nicht nach, ist er schadenersatzpflichtig, wenn der Mieter den Gehweg nicht streut und es infolge von Glatteis zu einem Unfall kommt (Amtsgericht Ulm, Aktenzeichen 6 C 968/86).
Der Vermieter ist also verpflichtet, bezüglich der Räum- und Streupflicht keinen Schlendrian einreißen zu lassen. Er muss also den Mieter, welcher den Winterdienst nicht ausreichend oder überhaupt gar nicht durchführt, abmahnen
und ihn eindeutig und unter Androhung von Konsequenzen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes anhalten. In der Abmahnung sollte der Mieter darauf hingewiesen werden, dass ein für die Durchführung des Winterdienstes geeignetes Unternehmen
mit der Arbeit beauftragt wird, dessen Kosten der Mieter zu tragen hat, wenn er nicht unverzüglich und auch in Zukunft seiner Verpflichtung zur Räumung des Schnees und der Abstumpfung der glatten Stellen durch Streuen nachkommen sollte.
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2.7. Übertragung der Schneeräumpflicht und Streupflicht auf ein gewerbliches Unternehmen
Der Vermieter kann aber auch mit der Durchführung des Räum- und Streudienstes ein hierfür geeignetes gewerbliches Unternehmen beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten können dem Mieter als sogenannte Nebenkosten auferlegt werden. Voraussetzung ist aber, dass im Mietvertrag steht, dass die Kosten für das Räumen von Schnee und das Streuen glatter Flächen (Winterdienst) von dem Mieter übernommen werden.
Der Vermieter hat aber auch hier eine Kontrollpflicht. Er muss also immer wieder prüfen, ob das von ihm mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragte Unternehmen den Räum- und Streudienst pünktlich und ordnungsgemäß durchführt.
Ein Vertrag zwischen dem Vermieter und dem gewerblichen Unternehmen, das mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt ist, hat eine Schutzwirkung nicht nur gegenüber Fremden, die als Passanten stürzen und sich hierbei verletzen könnten, sondern auch für die im Haus wohnenden Mieter (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2008, Aktenzeichen VI ZR 126/07).
2.8. Übertragung der Schneeräumpflicht und Streupflicht auf einen Verwalter oder einen
Hauswart
Der Vermieter kann die verkehrssicherungsgemäße Gefahrenabwehr durch Vertrag auf einen Verwalter (Hausverwaltung) oder einen Hauswart übertragen. Damit die Übertragung wirksam erfolgt, müssen die diesbezüglichen Aufgaben im Verwaltervertrag beziehungsweise im Hauswartvertrag genau beschrieben werden. Es muss also im Einzelnen im Vertrag festgelegt sein, welche Gebäudeteile (zum Beispiel Treppen), Einrichtungen, Zuwegungen, Plätze sowie Geh- und Fahrwege regelmäßig auf Gefahren hin zu überprüfen sind und welche Maßnahmen unverzüglich in den verschiedenen Gefahrenlagen durchzuführen sind, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Der Vermieter muss beachten, das er durch die Übertragung der Gefahrenabwehr auf einen Verwalter oder Hauswart nicht ohne weiteres von seiner verkehrssicherungsrechtlichen Haftung befreit wird. Denn der Vermieter ist nämlich verpflichtet, den Verwalter oder Hauswart in seiner Tätigkeit von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Verzichtet der Vermieter auf eine regelmäßige Kontrolle, bleibt er neben dem Verwalter beziehungsweise neben dem Hauswart dem Geschädigten haftbar.
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