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Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Schriftliches Verfahren im Zivilprozess


1. Schriftliches Vorverfahren gemäß § 276 Zivilprozessordnung (ZPO)


1.1. Vorverfahren und früher erster Termin

Im Zivilprozess gibt es jeweils zu Beginn des Klageverfahrens der ersten Instanz die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens. Es soll der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienen. Es kann aber auch, und zwar im Falle der Säumnis des Beklagten bzw. eines Anerkenntnisses des Beklagten dazu führen, dass ein mündlicher Termin durch den Erlass eines Versäumnisurteils bzw. den Erlass eines Anerkenntnisurteils entbehrlich wird. Das Vorverfahren hat also bestimmte Vorteile.

Für den Erlass eines Versäumnisurteils bzw. eines Anerkenntnisurteils ist ein diesbezüglicher Antrag des Klägers erforderlich. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils kann bereits schon in der Klageschrift gestellt werden (§ 331 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils kann ebenfalls bereits in der Klageschrift gestellt werden. Die beiden Anträge können also in der Klageschrift unter Bezugnahme auf die Möglichkeit des schriftlichen Vorverfahrens gestellt werden. In der anwaltlichen Prozeßpraxis wird hiervon zweckmäßigerweise oft Gebrauch gemacht.

Das Gericht hat aber gemäß § 272 Abs. 2 ZPO eine Wahlmöglichkeit. Nach Einreichung der Klage kann es entweder einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) bestimmen oder die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens anordnen (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Anberaumung eines frühen ersten Termins bietet sich dann an, wenn eine rasche Erledigung der Sache möglich und geboten ist. Ein früher erster Termin kann mit verhindern helfen, dass sich die Prozessparteien die Finger wund schreiben und der Prozessstoff infolgedessen unübersichtlich wird.

Bestimmt der Vorsitzende einen frühen ersten Termin, so erhält der Beklagte mit der Zustellung der Klage die Ladung zur mündlichen Verhandlung. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Klageerwiderung beträgt mindestens zwei Wochen (§ 277 Abs. 3 ZPO).


1.2. Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens

1.2.1. Schriftliches Vorverfahren

Entscheidet sich der Vorsitzende des erkennenden Gerichts für die Durchführung des Vorverfahrens, so kann er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auffordern, dass, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen habe (Verteidigungsanzeige, § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Kläger von der Aufforderung zu unterrichten ist.

Zugleich mit der Aufforderung zur Abgabe einer Verteidigungsanzeige, ist durch den Vorsitzenden dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen der Versäumung der ihm bezüglich der Verteidigungsanzeige gesetzten Frist zu belehren (§ 276 Abs. 2 ZPO). Unterläßt der Beklagte die Verteidigungsanzeige, so kann gegen ihn auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil erlassen werden.

Zeigt der Beklagte dem Gericht seine Verteidigungsabsicht an, hat er innerhalb der ihm vom Vorsitzenden gesetzten weiteren Frist auf die Klage zu erwidern. Hält er die Erwiderungsfrist nicht ein, so kann das Gericht sein verspätetes Vorbringen unter Umständen entweder teilweise oder insgesamt nicht mehr berücksichtigen, denn Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Prozesspartei die Verspätung genügend entschuldigt (§ 296 Abs. 1 ZPO).

1.2.2. Exkurs: Notfristen

Eine Notfrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann. Wird sie schuldlos versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233 ZPO). Notfristen werden im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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2. Schriftliches Verfahren


2.1. Allgemeines

Mit dem Begriff "Mündlichkeitsprinzip" (auch als "Grundsatz der Mündlichkeit" bezeichnet) wird im Zivilprozess das in § 128 Abs. 1 ZPO verankerte Prinzip bezeichnet, gemäß dem die Prozessparteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandeln. Das Mündlichkeitsprinzip kann allerdings unter bestimmten Umständen durchbrochen werden.


2.2. Schriftliches Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

So kann gemäss § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Zustimmung der Prozessparteien das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, also ein schriftliches Verfahren durchführen. Dies hat für die Parteien den Vorteil, daß sie und ihre Prozessbevollmächtigten nicht zum Gericht für die Durchführung einer Verhandlung anreisen müssen. Dies hat insbesondere, was die Höhe der Kosten und den Zeiteinsatz anbelangt, eine erhebliche Bedeutung für diejenige Prozesspartei, welche ihren Wohn- oder Geschäftssitz in großer Entfernung vom Gerichtsort hat.

Nachteil des schriftlichen Verfahrens gegenüber der Möglichkeit des Verhandeln ist aber, daß hier nicht mehr die Unmittelbarkeit, welche die mündliche Verhandlung bieten würde, sowohl für das Gericht als auch für die Prozessparteien selber gegeben ist. Es ist also von jeder Prozesspartei, bevor sie die Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens gibt, der Vorteil und der Nachteil sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Ist erst einmal die Zustimmung der Prozessparteien zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens erfolgt, ist diese nur unter sehr erschwerten Umständen wieder rückgängig zu machen. Denn nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage, wobei das Gesetz offen läßt, was darunter zu verstehen ist, ist die Zustimmung widerruflich (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist dann gegeben, wenn z.B. ein Schriftsatz der gegnerischen Prozesspartei mit neuen Sachanträgen, unter Umständen auch mit wesentlich anderen Behauptungen (aliud-Vortrag) oder Beweismitteln eingeht. Eine wesentliche Änderung tritt auch durch Dienstunfähigkeit bzw. Tod des Vorsitzenden oder eines der beisitzenden Richter ein, denn hierdurch ändert sich die Zusammensetzung des erkennenden Gerichts. Außerdem ändert sich hierdurch erheblich die Vertrauenslage. Die Zustimmung für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, insbesondere wenn dieser ein Verhandlungstermin vorausgegangen war, wird nämlich oft auch insbesondere deswegen nur gegeben, weil die Prozessparteien gerade bezüglich dieses Gerichtes ein gewisses Vertrauen gewonnen hatten.

Haben die Prozessparteien ihre Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens gegeben, so bestimmt das Gericht alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung einer Entscheidung (§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Das Gericht muß innerhalb von drei Monaten seit Erteilung der Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens eine Entscheidung treffen (§ 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Tut es das nicht, dann ist die weitere Fortführung des Verfahrens in Form des schriftlichen Verfahrens hinfällig. Es ist dann wieder nach § 128 Abs. 1 ZPO zu verfahren (mündliche Verhandlung der Prozessparteien vor dem betreffenden Gericht).

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2.3. Schriftliches Verfahren im Wege des § 495 a ZPO

Übersteigt der Wert des Rechtsstreits den Betrag von 600,- EUR nicht, so kann im Verfahren vor dem Amtsgericht das Gericht gemäß § 495 a ZPO das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, also insbesondere von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Es müssen jedoch die wesentlichen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens eingehalten werden. Dies ist vor allem die Gewährleistung eines fairen Verfahrens, wozu insbesondere

- das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, siehe auch den Beitrag  12),

- und die Neutralität des Gerichts gegenüber den Prozessparteien

gehören.

Auf Antrag, wobei bereits der Antrag einer der Prozessparteien genügt, muß jedoch mündlich verhandelt werden (§ 495 a Satz 2 ZPO). Im Falle einer Beweisaufnahme, zum Beispiel für die Vernehmung von Zeugen, wird ebenfalls mündlich verhandelt. Allerdings kann das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet (§ 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage hat jedoch den Nachteil, daß dadurch die Unmittelbarkeit (§ 355 ZPO), die Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) und das Fragerecht (§ 397 ZPO) entfallen. Das Gericht hat aber später noch die Möglichkeit, die Ladung des Zeugen anzuordnen, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet (§ 377 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Der Zeuge kann durch die Anordnung der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage nicht zu einer schriftlichen Äußerung gezwungen werden. Lehnt der Zeuge die schriftliche Äußerung ab, muss ein Termin anberaumt werden, zu dem er zu laden und in dem er zu vernehmen ist.
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