RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM in Leer/Ostfriesland
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*  Info zu § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)  *
   

1. Sachkundenachweis

§ 11 TierSchG schreibt vor, dass Personen, die beruflich mit Tieren umgehen, also gewerbsmäßige Tierhalter sind, eine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit benötigen. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Veterinäramt zu stellen. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss eine entsprechende Qualifikation nachgewiesen werden.

Die Qualifikation wird dadurch nachgewiesen, dass der/die Antragsteller/in belegt, dass er/sie die Sachkunde für die Tierart (z.B. Pferde, Hunde, Katzen, Rinder, Schweine, Schafe, Hühner usw.) besitzt, mit der er/sie umgehen will. Sinn und Zweck dieser behördlichen Prüfung ist, sicherzustellen, dass das Leben und Wohlbefinden der Tiere, die sich in der Obhut des/der Antragsteller/in befinden, geschützt und tierschutzwidrige Haltungs- oder Zuchtbedingungen verhindert werden.

Mögliche Sachkundenachweise können sein:

* eine einschlägige Berufsausbildung (z.B. Ausbildung zum/zur
   Tierpfleger/in),
* ein (erfolgreiches) Fachgespräch mit dem amtlichen Tierarzt oder
* eine vor der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig
   anerkannte Sachkundeprüfung.

2. Bestimmte Tätigkeiten, die der Erlaubnis bedürfen

In den Nummern des Paragrafen werden verschiedene sogenannte Erlaubnistatbestände aufgeführt. Eine Erlaubnis wird zum Beispiel für die Haltung und den Umgang mit Tieren in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung (zum Beispiel Tierpension), für das Importieren von Tieren aus dem Ausland, die gewerbsmäßige Zucht, die Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte, des weiteren auch für die Ausbildung von Hunden für Schutzzwecke für Dritte (Hundetraining) oder das Unterhalten einer Einrichtung hierfür benötigt.

Eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG wird auch für das Halten von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere zur Schau gestellt werden, benötigt. Hierzu gehören nicht: Zirkusbetriebe und der Zoofachhandel.

3. Antragstellung

Zum Antrag für die Erteilung des "11er" wird unter anderem folgendes benötigt:

Beantragt werden muss der "gewerbsmäßige" Umgang mit Tieren bei der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde. Das ist das Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die Betriebsstätte oder der Vereinssitz befindet. In dem Antrag müssen aufgeführt werden:

* das Konzept (zum Beispiel der Betriebs- oder der Vereinszweck),
* die zu haltende Tierart,
* die Anzahl der Tiere und
* der Nachweis der Qualifikation(en), also der Sachkunde.
Das RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM kann Ihnen im Vorfeld des Antragsverfahrens (z.B. Formulierung also Ausgestaltung des Antrags) sowie im Antragsverfahren mit Rat und Tat behilflich sein! Die Kosten hierfür halten sich im moderaten Bereich und es ist selbstverständlich Ratenzahlung möglich! Die Kosten sollten somit also kein Problem sein!

Ist der Antrag bereits gestellt worden, und hat ihn das Veterinäramt abgelehnt, sollten Sie auch in diesem Fall das RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM wegen einer anwaltlichen Tätigkeit kontaktieren.
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von Betrieben in den Bereichen
Tierzucht und Tierhandel
sowie Tierbetreuung und Tierheilung

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1. Tierhaltung
Beitrag 14 (Tierhaltung in der Wohnung)
2. Tierhaftung
Beitrag 16 (Die Haftung des Tierverantwortlichen)
3. Tierschutzgesetz
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Ärger mit dem Veterinäramt?
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von Betrieben in den Bereichen
Tierzucht und Tierhandel
sowie Tierbetreuung und Tierheilung

RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM bietet Betrieben in den Bereichen Tierzucht und Tierhandel sowie Tierbetreuung und Tierheilung auf ihre Bedürfnisse gefasste juristische Betreuungsverträge auf der Basis eines angemessenen Zeithonorars an.

Warum ein Betreuungsvertrag für den rechtlichen Bereich?

Kleinere Betriebe, die sich mit Tierzucht und Tierhandel sowie Tierbetreuung und Tierheilung befassen, und welche sich eine eigene Rechtsabteilung nicht leisten können, sind in der Praxis darauf angewiesen, eine regelmäßige rechtliche Beratung und außergerichtliche Wahrnehmung ihrer Rechte zu erhalten. Dies kann im Rahmen eines Betreuungsvertrages für den rechtlichen Bereich geschehen.

Der Betreuungsvertrag mit RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM gibt Ihnen die Möglichkeit, auf einfache und schnelle Weise qualifizierte anwaltliche Fachkenntnisse zu einem festen und günstigen Honorarstundensatz in Anspruch zu nehmen.

Die Geschäftstätigkeit in den Bereichen Tierzucht und Tierhandel sowie Tierbetreuung und Tierheilung bringt es immer mal wieder mit sich, dass es Schwiergkeiten mit Kunden und Lieferanten, Handwerkern (Reparaturarbeiten) sowie Dienstleistern geben kann. Rund um einen Miet- oder Pachtvertrag oder im Bereich eines Grundstücks können ebenfalls Probleme auftreten.

Des weiteren kann es Probleme mit Behörden, darunter gerade auch das Veterinäramt, (Behördenärger) geben, die auf die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestehen. Auch der Versicherungsschutz kann problematisch sein, wenn er Risiken, die für die Geschäftstätigkeit in den Bereichen Tierzucht und Tierhandel gefährlich werden können, entweder nicht oder nur unzureichend abdeckt.

Die Anstellung von Personal will in jeder Hinsicht gut überlegt sein. Der Betriebserfolg hängt auch und gerade von einem qualifizierten und motivierten Personal ab. Bezüglich dessen ist auch hier eine juristische Betreuung sinnvoll und immer mal wieder nötig.

Durch den Betreuungsvertrag haben Sie einen festen anwaltlichen Ansprechpartner, um rechtliche Probleme erst gar nicht aufkommen zu lassen oder rechtliche Probleme zu lösen oder diese doch wenigstens abzumildern.

Im Rahmen des Betreuungsvertrages erhalten Sie, je nach der mit Ihnen getroffenen konkreten Vereinbarung, eine laufende rechtliche Betreuung für Ihr Engagement im Bereich Tierzucht und Tierhandel.
Weitere Informationen zur juristischen Betreuung
können Sie gerne per E-Mail  rab-friedrich-ramm@online.de  anfordern!

*  Inkasso und Forderungsmanagement  *
für Betriebe in den Bereichen
Tierzucht und Tierhandel
sowie Tierbetreuung und Tierheilung

Wenn sich die Zahlungsmoral von Kunden verschlechtert, sind davon insbesondere kleinere Betriebe wie zum Beispiel Handwerker und Händler aber auch Betriebe in den Bereichen Tierzucht und Tierhandel sowie Tierbetreuung und Tierheilung betroffen. Hier kann ein konsequentes Forderungsmanagement, sowie ein strikt schuldnerverfolgendes Inkasso helfen, Zahlungsausfälle zu vermeiden.

Das RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM kann Ihnen hierbei erfolgsorientiert durch Beratung beim Forderungsmanagement sowie der Durchführung des Inkassos Hilfestellung leisten!

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3. Geheimnisschutz
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4. Wegerisiko
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Telefon: Montag bis Freitag 8.30 - 17.00 Uhr
Besprechungen sind auch abends und am Wochenende möglich
(speziell für Berufstätige und Geschäftsleute).

Rechtsanwalt Friedrich Ramm betreut Sie im Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Handwerksrecht, Gewerberecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Versicherungsrecht, Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht und anderen Rechtsgebieten!  Anfahrts/Wegbeschreibung  Rechtsanwalt Friedrich Ramm verteidigt Sie in Verkehrsstrafsachen und Verkehrsbußgeldsachen!
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Giraffen im Serengeti-Nationalpark, Tansania

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