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Arbeitsrecht
Was ist das?
Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Inhaltlich unterscheidet man das Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und das Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und einzelnen Arbeitgebern auf der anderen Seite). Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts ist der Arbeitnehmerschutz.
Der Arbeitsvertrag
1. Allgemeines zum Arbeitsvertrag
Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis begründet wird. Das Arbeitsverhältnis ist die vertragliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.
Der Arbeitsvertrag steht nicht in einem luftleeren Raum, sondern wird durch Betriebsvereinbarungen (Privatwirtschaft) bzw. Dienstvereinbarungen (Öffentlicher Dienst), Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie supranationale EU-Richtlininen und EU-Verordnungen flankiert. Hinzu kommt die Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH), die rechtsetzende Wirkung entfaltet (Richterrecht).
Der Arbeitsvertrag, auch als Anstellungsvertrag bezeichnet, ist nach deutschem Recht ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des in §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten privatrechtlichen Dienstvertrages. Werden Arbeitsvertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, unterliegen sie grundsätzlich auch dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB.
Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit (Weisungsrecht, auch als Direktionsrecht bezeichnet).
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2. Die Vertragsparteien
2.1. Allgemeines
Vertragspartner des Arbeitvertrages sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Arbeitgeber kann jede natürliche Person und jede juristische Person (zum Beispiel eine GmbH, eine Aktiengesellschaft usw.) sein.
2.2. Der Arbeitnehmerbegriff
Arbeitnehmer ist nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Hierzu gehören beispielsweise auch Auszubildende und Heimarbeiter, nicht aber Geschäftsführer und freie Mitarbeiter.
Bei den Arbeitnehmern wird traditionell zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden, wobei den Arbeitern die mehr körperlich geprägte Arbeit und den Angestellten die geistige und die künstlerische Arbeit zugewiesen war. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist heute rechtlich nur noch von sehr geringer Bedeutung, da alle früheren wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede (gesetzliche Kündigungsfristen, Entgelt, Lohnfortzahlung, sozialversicherungsrechtliche Behandlung usw.) beseitigt worden sind.
Lediglich in einigen Tarifverträgen wird noch differenziert (etwa in manchen Branchen bei den Kündigungsfristen - vom Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei kurzen Beschäftigungszeiten meist für zulässig gehalten). Ansonsten gilt heute für Arbeiter und Angestellte gleiches Arbeitsrecht. Im öffentlichen Dienst wurde die Trennung zwischen Angestellten und Arbeitern durch Ablösung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und der Arbeitertarifverträge durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 (bzw. in den Landesverwaltungen durch den TV-L zum 1. November 2006) beendet.
Eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wird auch im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht mehr vorgenommen. Der entsprechende § 6 BetrVG alter Fassung ist aufgehoben worden. Das Gleiche gilt für die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder.
Eine Sondergruppe unter den Arbeitnehmern sind die leitenden Angestellten, die im Betrieb unterhalb der Ebene des Unternehmers die Führungsfunktionen wahrnehmen. Für sie gelten besondere Regeln im Kündigungsschutz und sie unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, wobei die Definition des Begriffes des "leitenden Angestellten" in diesen beiden Rechtsbereichen unterschiedlich ist, siehe § 14 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einerseits und § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG andererseits. Die Interessenvertretung der leitenden Angestellten ist der Sprecherausschuss. Dessen Beteiligungsrechte sind im Sprecherausschussgesetz geregelt.
Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte (Minijob, Studentenjob). Hier gelten keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Sowohl der Kündigungsschutz als auch zum Beispiel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Mutterschaft oder beim gesetzlichen Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu. Für diese Arbeitnehmergruppe gibt es allerdings Erleichterungen in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht; arbeitsrechtlich sind zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen für Aushilfen zulässig (§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB).
Keine Arbeitnehmer sind Beamte. Ihre Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht festgelegt, das - rechtshistorisch bedingt - kein Teil des Arbeitsrechtes, sondern des Verwaltungsrechtes ist.
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3. Der Betriebsbegriff
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers findet in der Regel, aber nicht zwingend (Leiharbeit), im Betrieb des Arbeitgebers statt. Der Betriebsbegriff steuert viele arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das betrifft zum Beispiel den Betriebsübergang (§ 613 a BGB), die Wahl des Betriebsrates (oder im öffentlichen Dienst des Personalrates) oder die Betriebsgröße als Voraussetzung für den Kündigungsschutz (§ 23 KSchG). Der Betrieb wird als selbständige organisatorische Einheit verstanden, die zum Erreichen eines arbeitstechnischen Zweckes gebildet ist.
Eingeschränkte Beteiligungsrechte des Betriebsrates gelten in sogenannten Tendenzbetrieben, also vor allem in Betrieben mit religiöser, karitativer oder wissenschaftlicher Zielsetzung bzw. Betrieben von Rundfunk- und Presseunternehmen.
Abzugrenzen ist die Organisationseinheit "Betrieb" von den Begriffen des Unternehmers oder des "Unternehmens", auch wenn hier umgangssprachlich häufig Vermischungen erfolgen. Der Unternehmer oder - meist, wenn von einer juristischen Person getragen, das Unternehmen, ist der Eigentümer (der Rechtsträger) des Betriebes und auch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Das Unternehmen kann durchaus auch Inhaber mehrerer Betriebe sein.
Mehrere Unternehmen können sich zu einem Konzern verbinden. Es ist auch möglich, dass sich zwei Unternehmen verbinden, um gemeinsam einen bestimmten Betrieb zu führen.
Überhaupt nicht hierher gehört der häufig als Synonym benutzte Begriff der "Firma". Firma ist der handelsrechtliche Name eines Kaufmanns (sowohl für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und für juristische Personen), § 17 Handelsgesetzbuch (HGB). Arbeitsrechtlich hat der Begriff keine Funktion.
4. Inhalt des Arbeitsvertrages
Aufgrund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen.
Der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder nach einem anzuwendenden Tarifvertrag. Ist keine Vergütung vereinbart, so ist die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) zu leisten. Daneben können im Arbeitsvertrag weitere Leistungspflichten vereinbart werden. Soweit Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht konkretisiert sind, unterliegt deren Bestimmung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das dieser nach billigem Ermessen ausüben kann [§ 106 Gewerbeordnung (GewO)].
Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen. Unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist aber auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. Bei Neueinstellungen wird zumeist eine Probezeit vereinbart, die maximal 6 Monate betragen darf.
Vielfach ergeben sich auch die weiteren Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie zum Beispiel Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern insbesondere aus arbeitsrechtlichen Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. Im Ganzen wird das Arbeitsverhältnis von einem beträchtlichen arbeitsrechtlichen Regelwerk (u. a. Kündigungsschutz, Einschränkung von Befristungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassungsgesetz) flankiert und seine Gestaltung damit teilweise der Entscheidungsmöglichkeit der Vertragsparteien entzogen. Dies ist Folge des strukturellen Machtungleichgewichts der Vertragsparteien und Ergebnis der sozialstaatlichen Intention, die berücksichtigt, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung durch abhängige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten muss.
Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm ist
sowohl regional als auch bundesweit tätig!
Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder
dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.
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5. Die Pflichten der Arbeitsvertragsparteien
5.1. Allgemeines
Mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag entstehen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Haupt- und Nebenpflichten bzw. sonstige Pflichten.
5.2. Pflichten des Arbeitgebers
Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Lohnzahlungspflicht. Die Höhe der Entlohnung und weitere Einzelheiten bestimmen sich
sich nach Tarifvertrag oder einzelvertraglicher Vereinbarung. Sollte eine Lohnvereinbarung nicht getroffen worden sein und hat der Arbeitnehmer mangels Tarifbindung keinen Anspruch auf Tariflohn, so gilt eine Vergütung als vereinbart, wenn die Arbeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB).
Dem Arbeitgeber obliegen insbesondere folgende weitere Pflichten:
* Fürsorgepflicht
* Beschäftigungspflicht
* Pflicht zur Urlaubsgewährung
* Gleichbehandlungspflicht
* Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen und Schäden des
Arbeitnehmers an seinen bei der Arbeit benutzten Sachen
* Pflicht zur Gewährung von Einblick in die Personalakte
* Pflicht zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses
* Informationspflicht
Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen (§ 2 NachwG). Verstößt der Arbeitgeber gegen die Nachweispflicht, kann er unter Umständen schadensersatzpflichtig werden, oder es kann sich die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess zu seinem Nachteil verändern.
5.3. Pflichten des Arbeitnehmers
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer hat die Arbeit persönlich zu leisten (§ 613 BGB).
Welche Arbeit zu leisten ist, ergibt sich aus der mit dem Arbeitgeber getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Hierbei sind insbesondere die Gesetze sowie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu beachten.
Zu den Nebenpflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag gehören insbesondere
* der Schutz des Arbeitgebereigentums,
die ihm zur Verfügung gestellten Betriebs- und Hilfsmittel hat
dieser sorgfältig und pfleglich zu behandeln,
* die Verschwiegenheitspflicht,
er hat also insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu wahren,
* die Unterlassung von ruf- und kreditschädigenden Mitteilungen
[§ 152 Strafgesetzbuch (StGB)],
* das Verbot der Schmiergeldannahme (§ 299 Abs. 1 StGB)
hierzu gehört die Pflicht, Bestechungsversuche dem Arbeitgeber
zu melden,
* Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten.
Der Arbeitnehmer hat sein außerdienstliches Verhalten dahingehend auszurichten, dass es sich nicht negativ auf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen auswirkt und im betrieblichen Bereich nicht zu Störungen führt.
RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM
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Bereich Arbeitsrecht
Was kann das Rechtsanwaltsbüro
Friedrich Ramm für Sie tun?
Kompetente Fachberatung für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber
insbesondere auf folgenden Problemfeldern:
Arbeitsverträge
Gestaltung (Entwurf) von Arbeitsverträgen
Anpassung von Arbeitsverträgen auf die aktuelle
Situation und zukünftige Verhältnisse, die sich
auf das Vertragsverhältnis auswirken könnten.
Prüfung von Arbeitsverträgen (Klauselkontrolle)
Verwirklichung der Verträge (Vertragseinhaltung)
Direktionsrecht des Arbeitgebers
(Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer)
Arbeitszeitrecht und Urlaubsrecht
Einhaltung der Arbeitszeiten * Unpünktlichkeit
Urlaubsgewährung * Urlaubsentgelt * Urlaubsgeld
Krankschreibung * Sonstige Fehlzeiten
Arbeitsentgelt (Arbeitslohn)
Probleme bei der Lohnzahlung (Richtige Eingruppierung,
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, verspätete Zahlung,
Lohnausfall, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt usw.)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aufhebungsvertrag * Ausgleichsquittung
Kündigung des Arbeitsverhältnisses * Kündigungsschutzklage
Arbeitsgerichtsprozess * streitige Verhandlung * Vergleich
Zahlung von Abfindungen (Aufhebungsvertrag,
Abfindungsvergleich, Auflösungsantrag)
Erteilung des Arbeitszeugnisses
(einfaches oder qualifiziertes Zeugnis)
Bekämpfung krimineller Aktivitäten
Spionage (Verrat von Betriebsgeheimnissen)
Sabotage * Diebstahl * Körperverletzung
Arbeitszeitbetrug * (Kassen)Manko
Verleumdung * Üble Nachrede
Sonstiges geschäftsschädigendes
kriminelles Verhalten
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