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Ihre Fluggastrechte bei
Flugverspätung und Flugausfall
sowie Nichtbeförderung
   
Flugverspätung  und  (totaler)  Flugausfall
Nichtbeförderung wegen Überbuchung

Geschäftsreisende  *  Berufstätige  *  Urlaubsreisende
  Einsatz  für  Ihre  Fluggastrechte  

RECHTSANWALTSBÜRO  FRIEDRICH  RAMM
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Ihre Fluggastrechte bei Flugverspätung
oder Flugausfall sowie Nichtbeförderung
wegen Überbuchung

1. Allgemeines zu den Fluggastrechten
    in diesen Fällen


Verspätet sich ein Flug oder fällt er gar aus oder findet eine Nichtbeförderung wegen Überbuchung statt, stehen dem Fluggast in der Europäischen Union (EU), also auch in Deutschland, gegenüber der betreffenden Fluggesell-
schaft unter bestimmten Voraussetzungen nach der
EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 eine ganze Reihe von Rechten zu, und zwar

* das Recht auf angemessene kostenlose Verpflegung
   (Essen und Trinken),
* das Recht auf zwei Telefonate, E-Mails oder Fax,
* das Recht auf kostenlosen Transfer (Beförderung),
* das Recht auf angemessene Unterkunft in einem Hotel
   (Übernachtung),
* das Recht auf Rückgabe des Flugtickets
   und komplette Erstattung des Flugpreises
   oder wahlweise das Recht auf alternative
   Beförderung zum Zielort,
* das Recht auf eine pauschale Geldentschädigung.

Die Fluggesellschaft ist in der Regel dazu verpflichtet, dem Fluggast schnellstmöglichst eine umfassende Erklärung über die aktuelle Situation zu geben (Transparenzgebot) und Lösungsvorschläge anzubieten.

Wer ist Fluggast? Fluggäste sind alle Personen, die hätten ohne die Verspätung oder den Ausfall oder die Nichtbeförderung (Überbuchung) mit dem betreffenden Flugzeug fliegen sollen, und die nicht zur Mannschaft (Crew) des Flugzeuges gehören. Zu den Fluggästen zählen insbesondere also typischerweise Geschäftsreisende, Berufstätige und Urlaubsreisende.

2. Zu Ihren Rechten bei Flugverspätung und
    Flugausfall sowie Nichtbeförderung
    wegen Überbuchung im Einzelnen

2.1. Ansprüche gegen die Fluggesellschaft

2.1.1. Das Recht auf kostenlose Verpflegung


Nach jeweils einer bestimmten Wartezeit, die für unterschiedliche Flugkategorien (Kurzstrecken-, Mittelstrecken- und Langstreckenflug) gestaffelt ist, ist das Flugunternehmen verpflichtet, ihren fluggehinderten Gästen eine kostenlose Verpflegung (Essen und Trinken) in angemessener Weise, Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen.

Zu den einzelnen Wartezeiten (Fluggastrechtetabelle): Hier klicken!

Tipp:
Sollte der Fluggast keine Verpflegung von der Fluggesellschaft erhalten, und muss er sich deswegen selbst verpflegen, sollte er die Kaufbelege aufbewahren und später bei der Gesellschaft einreichen, um von dieser die Kosten erstattet zu bekommen.

2.1.2. Das Recht auf kostenlose Telefonate,
           Telexe, Telefaxe oder E-Mails
           (Kommunikationsmöglichkeit)


Nach jeweils einer bestimmten Wartezeit, die für unterschiedliche Flugkategorien (Kurzstrecken-, Mittelstrecken- und Langstreckenflug) gestaffelt ist, ist das Flugunternehmen verpflichtet, ihren fluggehinderten Gästen die Möglichkeit der Kommunikation zu geben, und zwar zwei Telefonate oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails.

Zu den einzelnen Wartezeiten (Fluggastrechtetabelle): Hier klicken!

2.1.3. Das Recht auf kostenlosen Transfer
           (Beförderung)


Im Falle dessen, dass eine Hotelübernachtung erforderlich ist, hat der Fluggast einen Anspruch auf kostenlosen Transfer vom Flughafen zum Hotel und von dort zum Flughafen zurück.

2.1.4. Das Recht auf angemessene kostenlose
           Unterkunft in einem Hotel (Übernachtung)


Verschiebt sich der Flug auf den nächsten Tag, hat der Fluggast das Recht auf eine angemessene kostenlose Hotelübernachtung. In der Regel organisiert die Fluggesellschaft Übernachtung und Transfer selbst und informiert den betreffenden Fluggast dann darüber. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist dem Fluggast anzuraten, bei der Fluggesellschaft bezüglich einer Übernachtungsmöglichkeit und des diesbezüglichen Transfers nachzufragen, bevor er sich selber darum kümmert. Der Fluggast sollte sich hierfür eine Zusage der Fluggesellschaft schriftlich einholen. Er kann dann die verauslagten Transfer- und Übernachtungskosten sich von dem Flugunternehmen erstatten lassen.

2.1.5. Das Recht auf Rückgabe des Flugtickets
           und komplette Erstattung des Flugpreises
           bzw. das Recht auf eine alternative
           Beförderung zum Zielort


Verspätet sich der Abflug um mehr als fünf Stunden, kann der Fluggast sich die Kosten für das Ticket erstatten lassen. Er hat Anspruch auf eine kostenlose Rückbeförderung zum Abflugort.

Statt der Kostenerstattung kann er aber auch auf eine andere Beförderung zum Zielort dringen, sofern dies für die Fluggesellschaft zumutbar ist.

2.1.6. Das Recht auf eine pauschale Geldent-
           schädigung (250,-/400,-/600,- EUR)


Wird der Fluggast überhaupt nicht befördert, weil sein Flug komplett ausfällt oder die Maschine überbucht ist, steht ihm eine pauschale Ausgleichszahlung (Entschädigung) zwischen 250 Euro bis zu 600 Euro zu, gestaffelt nach der Entfernung des Endziels.
Dasselbe gilt bei Flugverspätung, wenn diese mindestens 2 Stunden (Kurzstreckenflug) oder mindestens 3 Stunden (Mittelstreckenflug) oder mindestens 4 Stunden (Langstreckenflug) beträgt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die pauschale Geldentschädigung halbiert werden (siehe hierzu weiter unten die Fluggastrechtetabelle).

Zu den einzelnen Entschädigungsbeträgen (Fluggast-
rechtetabelle): Hier klicken!

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Fluggast den Flug auf einem in der EU gelegenen Flughafen antreten oder auf einem in der EU gelegenen Flughafen (hier muss das Flugunternehmen seinen Sitz Sitz in der EU haben) landen wollte.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 wird bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen, ungeachtet eventueller Anschlussflüge. In seinem Urteil vom 07.09.2017
- AZ C-559/16 - hat er darauf erkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff "Entfernung" im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.

Wieviel Verspätung hatte der Flug? Bezüglich der Berechnung der Verspätung hat der EuGH in seinem
Urteil vom 04.09.2014 - AZ C-452/13 - entschieden, dass die Art. 2, 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen sind, dass der Begriff "Ankunftszeit", der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

Für die Berechnung von Flugentfernung und Flugzeit:
Hier klicken!

Bei höherer Gewalt haftet die Fluggesellschaft gegenüber dem Fluggast nicht. Wird ein Flug aufgrund höherer Gewalt gestrichen, also etwa wegen Unwetter oder wegen Eis auf der Rollbahn oder wegen Vulkanasche in der Atmosphäre (Gefahr des Triebwerkausfalls) oder wegen politischer Instabilität im Zielland, besteht kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Ebenso muss sie nicht bei einer Flugverspätung oder einem Flugausfall zahlen, die auf einem Streik von Fluglotsen des Flughafens oder einer Sperrung des Flughafens oder einer Sperrung des Luftraums beruhen.

Der Streik der Piloten eines Flugunternehmens gilt nicht unbedingt als höhere Gewalt, da dieser in die Sphäre des Unternehmens fällt. Wenn ein technischer Defekt auftritt, der nicht auf außergewöhnliche Umstände beruht, fällt dies in den Risikobereich der Fluggesellschaft. In diesen Fällen muss die pauschale Entschädigung an den Fluggast gezahlt werden.

Will das Flugunternehmen wegen des gegen ihn gestellten Anspruches auf Zahlung einer Entschädigung sich entlasten, trägt es für die die Entlastung bedingenden Umstände die Beweislast. Es ist also beweispflichtig bezüglich der Umstände, welche die von ihm dem Anspruch entgegengehaltene "Höhere Gewalt" bedingen. Für den Fluggast ist aber auf jeden Fall vorteilhaft, wenn er über Informationen verfügt, warum die Verspätung oder der Ausfall des Fluges erfolgt ist.

Tipp:
1. Der fluggehinderte Fluggast sollte immer am Flugschalter nach den genauen Umständen fragen. Insbesondere sollte er sich die Flugverspätung beziehungsweise den Flugausfall sowie den Grund hierfür schriftlich bestätigen lassen. Gleiches gilt für die wegen Überbuchung erfolgte Nichtbeförderung. Das Personal der Fluggesellschaft verfügt oft über Vordrucke für solche Situationen, in die Datum, Uhrzeit, Ort, Grund der Annullierung sowie die Unterschrift eines Mitarbeiters eingetragen werden müssen. Der Fluggast selber sollte aber nichts unterschreiben!
2. Des weiteren sollte sich der Fluggast Namen und Adressen sowie Telefonnummern und E-Mailadressen von Mitreisenden (Zeugen) notieren.
3. Fluganzeigen (Fluganzeigetafeln) sollten vorsorglich abfotografiert werden. Dies gilt auch für per Aushang kundgetane Reiseinformationen.
4. Flugscheine (Tickets) und Bordkarten, Buchungsbelege und weitere Informationen zum Flug (zum Beispiel Prospektinformationen und etwaige Zeitungsberichte) sollten gut und sicher aufbewahrt werden. Ebenso sind Belege über entstandene Zusatzkosten zu sichern.

2.1.7. Weitergehende Schadensersatzansprüche

Grundsätzlich kann der Fluggast auch weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen. Diese Berechtigung ergibt sich aus Art. 12 der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.

2.2. Das Recht auf die Geltendmachung einer
        Reisepreisminderung bei Pauschalreise
        gegen den Reiseveranstalter


Wenn der Fluggast eine Pauschalreise gebucht hatte und sich der Flug verspätet, kann ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegeben sein. Dieser ist gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.

Unter Heranziehung der "Frankfurter Tabelle" als Orientierungshilfe erscheint eine angemessene Minderung des Reisepreises in Höhe von 5 % des auf einen Urlaubstag entfallenden Reisepreises für jede Stunde der Flugverspätung, die über 4 Stunden (Karenzzeit) liegt, als angemessen.

Hinweis: Die "Frankfurter Tabelle" gibt lediglich eine Orientierungshilfe. Sie entfaltet aber keine Rechtswirkung, da sie nicht rechtsverbindlich ist.

3. Verjährung der Ansprüche

3.1. Verjährung der Ansprüche aus der
        EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004


Die Verjährung der Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung richtet sich nach nationalem Recht. Sofern der Fluggast die Ansprüche in Deutschland geltend machen kann, gilt hier die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB.

3.2. Verjährung des Anspruchs auf Minderung
        des Reisepreises


Hat der Fluggast, der eine Pauschalreise gebucht hat, wegen Flugverspätung oder Nichtbeförderung (Überbuchung) oder wegen Flugausfall einen Anspruch auf Reisepreisminderung, so verjährt dieser innerhalb von zwei Jahren. Gemäß § 651 j Satz 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tage an zu laufen, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Der Ablauf der Verjährung kann durch Hemmung hinausgeschoben werden. Und zwar wird durch Verhandlungen über die Ansprüche des Reisenden mit dem Veranstalter ihr Ablauf gehemmt, bis dieser eindeutig erklärt, nicht weiter verhandeln zu wollen § 203 BGB).



Fluggastrechtetabelle
Betreuungsleistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004
Flüge bis 1.500 km
(Kurzstreckenflüge)
Ab 2 Stunden
Wartezeit.
Kostenlose Getränke und Mahlzeiten,
zwei Telefonate oder zwei Telexe
oder Telefaxe oder E-Mails.
Flüge 1.500 - 3.500 km
(Mittelstreckenflüge)
Ab 3 Stunden
Wartezeit.
Kostenlose Getränke und Mahlzeiten,
zwei Telefonate oder zwei Telexe
oder Telefaxe oder E-Mails.
Flüge ab 3.500 km
(Langstreckenflüge)
Ab 4 Stunden
Wartezeit.
Kostenlose Getränke und Mahlzeiten,
zwei Telefonate oder zwei Telexe
oder Telefaxe oder E-Mails.
Alle Flüge
Flug ist auf den
nächsten Tag
verschoben.
Recht auf kostenlose Übernachtung
in einem Hotel und kostenlosen Transfer.
Alle Flüge
Bei der Gewährung der Betreuungsleistungen
hat das ausführende Flugunternehmen
besonders auf die Bedürfnisse von Personen
mit eingeschränkter Mobilität und deren
Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse
von Kindern ohne Begleitung zu achten.
Das Recht auf Rücktritt vom Beförderungsvertrag oder auf alternative Beförderung
Alle Flüge
Ab 5 Stunden
Wartezeit.
Recht auf Rücktritt vom Beförderungs-
vertrag und auf Erstattung des Flugpreises
sowie Anspruch auf eine kostenlose
Rückbeförderung zum Abflugort.
Statt Rücktritt vom Beförderungsvertrag
kann Anspruch auf eine andere Beförderung
zum Zielort gestellt werden. Dies muss
aber für die Fluggesellschaft zumutbar sein.
Das Recht auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung (Ausgleichszahlung)
Flüge bis 1.500 km
(Kurzstreckenflüge)
Mehr als 2 Stunden
Verspätung oder bei
Ausfall des Fluges
oder Überbuchung.
Pauschale Entschädigung in
Höhe von 250,- EUR pro Fluggast.
Flüge in der EU
von mehr als
1.500 km.
Alle anderen Flüge
zwischen 1.500
und 3.500 km
(Mittelstreckenflüge).
Mehr als 3 Stunden
Verspätung oder bei
Ausfall des Fluges
oder Überbuchung.
Pauschale Entschädigung in
Höhe von 400,- EUR pro Fluggast.
Flüge ab 3.500 km
(Langstreckenflüge)
Mehr als 4 Stunden
Verspätung oder bei
Ausfall des Fluges
oder Überbuchung.
Pauschale Entschädigung in
Höhe von 600,- EUR pro Fluggast.
Halbierung der Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen

Die Ausgleichszahlung wird gemäß Art. 7 Abs. 2 der EU-Fluggastrechte-
verordnung Nr. 261/2004 halbiert, wenn die Fluggesellschaft einen Alternativflug
anbietet, mit dem das Endziel wie folgt erreicht wird:

* bei Alternativflügen über eine Entfernung von bis zu 1.500 km
und einer Verspätung am Ziel von bis zu 2 Stunden,
* bei Alternativflügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km
innerhalb der EU oder über 1.500 bis 3.500 km bei allen anderen
Flügen und einer Verspätung am Ziel von bis zu 3 Stunden,
* bei Alternativflügen außerhalb der EU und über mehr als 3.500 km
und einer Verspätung am Ziel von bis zu 4 Stunden.

Maßgebend für die Verspätung ist die planmäßige Ankunftszeit
des ursprünglich gebuchten Fluges.
Anspruch bei Pauschalreise auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter
Alle Flüge
Flugverspätung
4 Stunden Karenzzeit
"Frankfurter Tabelle":
Minderung des Reisepreises in Höhe von 5 %
des auf einen Urlaubstag entfallenden
Reisepreises für jede Stunde der Flugver-
spätung, die über 4 Stunden (Karenzzeit) liegt.

Hinweis: Die "Frankfurter Tabelle" ist
nicht rechtsverbindlich. Sie gibt
lediglich eine Orientierungshilfe.
   
* Urlaubsreisende *
* Geschäftsreisende * Berufstätige *

Ihre Fluggastrechte bei
Flugverspätung und Flugausfall
sowie Nichtbeförderung
   
RECHTSANWALTSBÜRO  FRIEDRICH  RAMM
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Ihre  anwaltliche  Hilfe  bei  Flugverspätung  und  Flugausfall
sowie  Nichtbeförderung  wegen  Überbuchung


Der beste Kontakt ist immer der direkte
persönliche Erstkontakt per Telefon:

Montag bis Freitag von 8.30 - 17.00 Uhr
Festnetz (0491) 7 11 22
Mobilnetz (0152) 58 44 77 39


Tipp:
Halten Sie bitte zu dem Gespräch Ihre die Flugverspätung, die Nichtbeförderung (Überbuchung) oder den Flugausfall betreffenden Unterlagen bereit. Denken Sie bitte auch an ein Schreibgerät und ein Blatt Papier, damit Sie sich gleich während des Gesprächs Notizen machen können!
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, halten Sie bitte
die Versicherungspolice (Versicherungsschein) bereit. Schauen Sie dort bitte nach, ob ein Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) vereinbart ist!

Gerne können Sie das
RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM
auch per E-Mail kontaktieren:
* rab-friedrich-ramm@online.de *

Zu den Kosten der anwaltlichen Hilfe

1. Der persönliche telefonische Erstkontakt ist für Sie kostenlos. Hier erhalten Sie eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Flugangelegenheit (Verspätung - Nichtbeförderung wegen Überbuchung - Flugausfall), für die Sie nichts zu bezahlen brauchen.

2. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, ist oftmals das Thema "Flugverspätung - Nichtbeförderung - Flugausfall" mitversichert. Eine entsprechende Kostendeckungs-
anfrage wird für Sie bei der Rechtsschutzversicherung durchgeführt. Diese ist ebenfalls für Sie kostenlos.

3. Gibt die Rechtsschutzversicherung für Ihre Angelegenheit bezüglich der gesetzlichen Anwaltskosten eine Kostendeckungszusage, kann dann gegenüber der Versicherung für die anwaltliche Tätigkeit entsprechend abgerechnet werden.

4. Mit Fluggästen, die nicht rechtsschutzversichert sind oder für die von der Rechtsschutzversicherung keine Kostendeckungszusage gegeben wurde oder für die ein Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) gilt, wird eine Stundenvergütung vereinbart. Diese liegt zum Beispiel bei einem Gegenstandswert von 250,- EUR bei 25,- EUR pro Stunde, bei einem Wert von 400,- EUR bei 30,- EUR pro Stunde, bei einem Wert von 600,- EUR bei 35,- EUR pro Stunde und bei einem Wert von 1.200,- EUR bei 40,- EUR pro Stunde sowie bei einem Wert von 4.000,- EUR bei 45,- EUR pro Stunde.
Die Stundenvergütung versteht sich zuzüglich Auslagen wie zum Beispiel Postgebühren und der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
Für den Fall einer gerichtlichen Tätigkeit des Rechts-
anwalts für den Fluggast wird mit vereinbart, dass für diese Tätigkeit mindestens die gesetzlichen Anwalts-
gebühren zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zu zahlen sind.
   
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Anwalt - (Bearbeitungsstand "Fluggastrechte bei Flugverspätung und Flugausfall": 12/2022) - Flugrecht
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