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Teil 1
Rechtsberatung Arbeitsrecht
Karneval * Fastnacht * Fasching

Information Rechtsanwalt Friedrich Ramm      

Was ist unter "Karnevalszeit" zu verstehen?

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2019
- Aktenzeichen 19 Ca 3743/18 -

Leitsatz (nicht amtlich):
In Köln gilt die Zeit Weiberfastnacht bis Aschermittwoch als "Karnevalszeit". Arbeitnehmer aus der Gastronomie haben ein berechtigtes Interesse an besonderer Erwähnung ihrer in der Karnevalszeit geleisteten Arbeit im Arbeitszeugnis.

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf hat, dass eine "in der Karnevalszeit" geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.

Muss der Chef am Rosenmontag "freigeben"?

Normalerweise nicht, und zwar auch im Rheinland. Es gibt aber zwei Ausnahmen:
So kann in Tarif- und Arbeitsverträgen oder aber einer Betriebsvereinbarung (Betriebsrat) vereinbart sein, dass am Rosenmontag die Arbeit ruht. Des weiteren kann eine sogenannte "Betriebliche Übung" darin bestehen, Karnevalsfreizeit zu gewähren. Eine betriebliche Übung ist dann etabliert, wenn ein Arbeitgeber über drei Jahre hinweg vorbehaltlos und ohne Einschränkung etwa an Rosenmontag freigegeben hat. Liegt eine solche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses vor, muss er generell auch zukünftig an diesem Tag Freizeit gewähren.

Ohne betriebliche Übung und ohne tarifliche bzw. arbeitsvertragliche Regelung oder ohne diesbezügliche Betriebsvereinbarung bleibt dem Arbeinehmer nur übrig, für Rosenmontag Urlaub zu nehmen.

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Krankfeiern statt ordnungsgemäß Urlaub nehmen?

Auf die schiefe Bahn gerät derjenige, welcher, um ungeniert Karneval zu feiern, eine Krankheit vortäuscht. Sollte der "Krankgeschriebene" beim Karnevalsumzug oder einer Karnevalssitzung oder beim Zechen in einer Kneipe erwischt werden, riskiert er die Kündigung.

Wird ein Arbeitnehmer über die närrischen Tage tatsächlich krank, muss er nicht durchgehend das Haus hüten, sondern darf einen dringenden Einkauf (Lebensmittel) erledigen.

Als Faustregel gilt: Es ist alles verboten, was die Genesung verzögert oder gefährdet.

Zu Karneval Musik am Arbeitsplatz?

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, nach der Karnevalsmusik am Arbeitsplatz erlaubt wäre. Allerdings darf einem Arbeitnehmer nicht gleich deswegen gekündigt werden, weil er am Rosenmontag in seinem Büro Radio hört. So das Landesarbeitsgericht Hessen in einer 1989 verkündeten Entscheidung (Aktenzeichen 14 Sa 895/87), in der mitgeteilt wurde, dass ein solches Verhalten allenfalls eine Abmahnung rechtfertige.

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Alkoholverbot an der Arbeitsstelle?

Per Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung kann Alkohol während des Dienstes verboten sein. Soweit nichts anderes dort geregelt ist, gilt das Verbot ausnahmslos, also auch in der Karnevalszeit. Bei bestimmten Jobs (zum Beispiel Maschinenbedienern, Kraftfahrer und Kranführern) ist Alkohol ohnehin absolutes "geht nicht".

Ist es üblich, etwa zu Geburtstagen mit Sekt anzustoßen, dann ist zu Karneval mäßiger Alkoholkonsum ebenfalls zulässig - solange die Arbeitsleistung und die Arbeitssicherheit nicht darunter leidet. Denken Sie aber immer, wenn Sie nach der Arbeit per Kraftfahrzeug nach Hause fahren müssen, an die Verkehrssicherheit. Also in diesem Fall, am besten überhaupt nichts trinken. Wollen Sie aber unbedingt beim "Trinken" mitmachen, ist danach die Inanspruchnahme eines Taxis angesagt.

Auslebung sexueller Begierden?

Jeder weiss, dass er auf der Arbeitsstelle nicht alles machen kann, wozu er Lust hat. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt hier strenge Regeln. So gilt als verbotene "Benachteiligung" im Job auch sexuelle Belästigung. Was darunter fällt, hat der Gesetzgeber weit gefasst (siehe § 3 Abs. 4 AGG). Im schlimmsten Fall kann eine Kündigung gegen den Missetäter wirksam ausgesprochen werden.

In Köln ist das Bützje im Karnaval Tradition. Bützjer sind Küsschen mit gespitzten Lippen auf die Wange und haben nichts mit einem echten Kuss zu tun. Als Teil der Tradition sind Bützjer durchaus üblich - aber auch nur da, wo es beiderseits gewünscht ist!

Zu beachten ist auch, dass es bei einer Rosenmontagsfeier im Betrieb zwar ausgelassener als sonst zugehen kann, aber dass obszöne Sprüche oder Begrabschen ausnahmslos tabu sind.

Das Begrapschen von Po und Brust oder das Fassen in den Schritt kann übrigens je nach den Umständen und der Intensität, schnell das Stadium einer sexuellen Nötigung oder gar einer (versuchten) Vergewaltigung erreichen. Dann liegt kein Vergehen mehr vor, sondern ein Verbrechen. Da können Sie dann nicht mehr ohne (Pflicht)Verteidiger bei Gericht auftreten.

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Auf sexuelle Nötigung steht selbst für kostümierte Narren eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr. Dann müssen Sie, wenn Sie keine Bewährung bekommen, in den "Bunker" und sehen die Sonne so schnell nicht wieder. Bei Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) beträgt die Haftstrafe mindestens 2 Jahre. Auch der Versuch ist strafbar. Da müssen Sie "viele Tüten kleben", bis Sie wieder rauskommen.

Sie sollten also vorsichtshalber, sich gründlich die Lust abschütteln, bevor Sie auf eine Veranstaltung gehen, oder aber am Straßenkarneval teilnehmen. Das gilt nicht nur für Männer, sondern natürlich auch für Frauen.


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* Karnevalslied *
Willi Ostermann
Denn einmal nur im Jahr
ist Karneval

Komposition und Text: Willi Ostermann

Der Wortlaut von § 3 Abs. 4 AGG:
"Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung ... , wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird."

Arbeitgeber sind im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Darunter fallen zum Beispiel ein fairer und anständiger Umgang miteinander.

Zu beachten ist, dass nach § 2c Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG) ein Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, sexuell anzügliches Verhalten von Beschäftigten zu unterbinden. Je nach den einzelnen Umständen stehen dem Arbeitgeber folgende arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung, und zwar eine Abmahnung oder eine Umsetzung oder eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz. Als schärfste Sanktion steht außerdem hier die außerordentliche (fristlose) Kündigung zur Verfügung, wenn die Situation es erfordert.

Die gesetzliche Verpflichtung, einer oder einem bedrängten Beschäftigten schützend zur Seite zu stehen, ergibt sich auch aus § 323c Strafgesetzbuch (StGB), der unterlassene Hilfeleistung unter Strafe stellt.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten beruht des weiteren auf dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerten Grundsatz von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB). Aus diesem Grundsatz läßt sich ableiten, dass ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insoweit sorgen muss, wie es allgemein üblich und unter normalen Umständen von anständig denkenden Menschen zu erwarten ist.

Ein(e) Geschädigte(r) einer Sexualstraftat kann im sogenannten Adhäsionsverfahren im Rahmen des Strafprozesses ihren/seinen Schmerzensgeldanspruch und sonstigen Anspruch auf Schadensersatz titulieren lassen. Dieser Titel wird im Urteil des Strafgerichts ausgesprochen und ist gegen den/die verurteilte(n) Angeklagte(n) vollstreckbar.

Wer als Opfer einer Straftat infolge dieser Begebenheit einen körperlichen Schaden erleidet, hat gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Schadensersatz (zum Beispiel bezüglich etwaiger Heilbehandlungskosten) und nach § 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

* Gesetz und Recht im Karneval, Fasching und der Fastnacht *
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Internet-Beiträge zum Arbeitsrecht
1. Arbeitsrecht-Info
Arbeitsrecht: Allgemeine Informationen
2. Unpünktlichkeit
Beitrag 3: Häufigen Zuspätkommern und Pausenüberziehern darf gekündigt werden
3. Geheimnisschutz
Beitrag 7: Geheimnisverrat und Betriebsspionage
4. Wegerisiko
Beitrag 18: Das Wegerisiko des Arbeitnehmers
5. Arbeitsrecht in der "5. Jahreszeit"
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Das Kölner Dreigestirn 2005

Die Personen von links nach rechts: Jungfrau Claudia (Claus Frohn - Die Kölner Jungfrau wird traditionell
durch einen Mann dargestellt -), Prinz Walter II. (Walter-Ferdinand Passmann), Der Kölner Bauer (Uli Döres).
Quelle: Wikipedia  *  Veröffentlichungsbefugnis: Es besteht Gemeinfreiheit.

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