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Teil 5
Rechtsberatung Büttenreden
Karneval * Fastnacht * Fasching

Information Rechtsanwalt Friedrich Ramm      

Dürfen Büttenredner sagen, was sie wollen?

Büttenredner gelten als Wortkünstler und genießen somit als Künstler eine größere Freiheit, sich zu äußern (Kunstfreiheit), als der Normalbürger. Können sie rechtlich bei Beleidigungen belangt werden?

Die Büttenredner können sich bezüglich ihres Freiheitspielraums auf ein altes Recht berufen, denn die Büttenrede geht auf das mittelalterliche "Rügerecht" zurück. Das einfache Volk durfte damals zur Fastnachtszeit die Herrschenden ungestraft kritisieren. Auch heute genießen Büttenredner noch eine gewisse Narrenfreiheit. Dabei muss sich die Büttenrede im Rahmen der Kunstfreiheit bewegen. Das gilt auch für Satire.

Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen dort, wo die Rechte anderer tangiert werden. Wenn jemand anderes direkt an den Pranger gestellt wird, so ist dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffen. Dieses hat einen ebenso hohen Stellenwert wie die Kunstfreiheit. Im Zweifel ist bei der Abwägung der beiden Rechte gegeneinander das Persönlichkeitsrecht entscheidend.

Werden bei einer Büttenrede die Grenzen des guten Geschmacks überschritten, bedeutet dieses allerdings nicht zwangsläufig, dass der Büttenredner für das, was er sagt, zur Verantwortung zu ziehen ist. Vielmehr ist die Kunstfreiheit erst dann überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht (Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 9 U 236/06 -). In einem solchen Fall muss auch ein Büttenredner damit rechnen, dass er wegen Beleidigung zur Rechenschaft gezogen (Strafanzeige, Unterlassungsverfügung) und außerdem wegen Zahlung von Schmerzensgeld und sonstigem Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

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Muss ein Büttenredner bezüglich der von ihm erzielten Einnahmen an das Finanzamt Gewerbesteuer zahlen?

Ein Finanzamt wollte einen bekannten Büttenredner steuerlich auf dieselbe Stufe stellen wie einen Trauerredner. Es argumentierte hierfür dahingehend, dass seine Reden "das erforderliche Mindestmaß an künstlerischer Gestaltungshöhe nicht erreichen" würden. Dies würde ihn zum Gewerbetreibenden machen, so dass er Gewerbesteuer an die Finanzverwaltung abzuführen hätte.

Der Büttenredner klagte daraufhin bei dem Finanzgericht Düsseldorf. Dieses vertrat die Meinung, dass die Aussagen des Finanzamtes zur Qualität der Reden schon deshalb nicht zielführend seien, da eine Differenzierung zwischen "guter" und "schlechter" Kunst mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Es sei also völlig unerheblich, ob die Reden des Klägers ein hohes oder niedriges Niveau hätten oder ob die Witze gut oder schlecht seien. Es genüge nämlich, wenn die künstlerische Gestaltungshöhe ein gewisses Mindestmaß erreichen würde. Dies sei bei einem prominenten Büttenredner durchaus zu bejahen, urteilte das Gericht und wies damit die Veranlagung zur Gewerbesteuer als rechtswidrig zurück (FG Düsseldorf - Aktenzeichen 7 K 7162/01 G -).


Muss ein Büttenredner bezüglich der von ihm erzielten Einnahmen Sozialabgaben leisten?

Als Künstler unterliegen Büttenredner mit ihrer Kunstausübung dem Künstlersozialversicherungsgesetz und sind damit abgabepflichtig. Entsprechend stufte das Bundessozialgericht vor einigen Jahren die Leistung der Büttenredner als Kunst ein (BSG - Aktenzeichen 3 RK 17/96 und 3 RK 22/96 -). Dies hat zur Folge, dass Büttenredner Abgaben an die Künstlersozialkasse zu leisten haben.

Kurzinfo zur Künstlersozialversicherung
[Quelle: Künstlersozialkasse (KSK)]


Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; der andere Beitragsanteil wird über die Künstlersozialversicherung finanziert. Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten ("Verwerter").

Die Künstlersozialkasse (KSK) meldet die versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten bei den Kranken- und Pflegekassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und bei der Datenstelle der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter.


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