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Teil 4
Rechtsberatung Straßenverkehr
Karneval * Fastnacht * Fasching

Information Rechtsanwalt Friedrich Ramm      

Kostümiert Autofahren?

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dies bestimmt § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Auf der sicheren Seite ist man da, wenn man mit normaler Kleidung fährt. Fährt man zum Beispiel dagegen mit einem großen Schlapphut, großen Clownsschuhen, einer Augenklappe (Pirat) oder einer Vollmaske (Maskierung), verhält man sich auf keinen Fall verkehrsgerecht. Es droht dann ein Verwarnungsgeld. Auch kann der Versicherungsschutz (zum Beispiel Kasko und Haftpflicht) beschränkt sein oder sogar ganz entfallen.

Zu bedenken ist auch, dass eine Kostümierung hinter dem Steuer eines Autos andere Verkehrsteilnehmer irritieren und schlimmstenfalls erschrecken kann. Auch aus diesem Grunde besteht tendenziell die Gefahr des Eintritts eines Unfalls.

Wer zum Beispiel in voller Kostümierung von zu Hause aus per Auto zum Ort der Präsentierung des Kostüms (Narrensitzung, Umzug usw.) gelangen will, sollte sich fahren lassen.

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Alkohol im Straßenverkehr

Rechnen Sie damit, dass die Polizei in der Karnevalszeit darauf wartet, alkoholauffällige Jecken (z.B. fahren von Schlangenlinien) aus dem Verkehr zu ziehen. Wer betrunken einen Unfall verursacht, muss natürlich mit einem Strafverfahren rechnen - Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 312 c StGB) - und ist seinen Führerschein für mindestens neun Monate los und hat drei Monatsgehälter Geldstrafe am Hals.

Ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille ist der Führerschein weg [auch wenn Sie keinen Unfall bauen. Es liegt dann Trunkenheit im Verkehr vor (§ 316 StGB).] und Sie können dann der "Idiotenprüfung" entgegensehen, wenn Sie die Fahrerlaubnis erneut erteilt bekommen haben wollen.

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Das Auto vor einem Karnevalsumzug
rechtzeitig in Sicherheit bringen


Autobesitzer sollten ihr Fahrzeug vor einem Straßenumzug rechtzeitig in Sicherheit bringen. Wenn dies versäumt wurde und sich nach einem Narrenumzug das Fahrzeug mit einem Vandalismusschaden wieder vorfindet, hat in der Regel jemand schlechte Karten, die Reparaturkosten sich erstatten zu lassen, denn meist lassen sich die Täter nicht ermitteln. Da nützt auch eine Teilkaskoversicherung nichts, da diese bei Vandalismus nicht haftet. Hier würde nur die Vollkaskoversicherung schützen.

Wenn im Vorfeld großer Karnevalsumzüge von der Polizei entlang der Zugstrecke Halteverbote ausgerufen worden sind, haben davon betroffene Parker in der Regel drei Tage Zeit, den Wagen woanders hinzustellen. Teuer wird eine Versäumung der Frist, weil dann das Fahrzug kostenpflichtig abgeschleppt wird.

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