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Teil 2: Rechtsberatung Umzug
Karneval * Fastnacht * Fasching

Information Rechtsanwalt Friedrich Ramm      

Zuschauer beim Umzug mit "Wurfmaterial" getroffen:
Kann Schadensersatz geltend gemacht werden?


Wer als Zuschauer einen Karnevalsumzug sich ansieht und sich dabei in Wurfweite am Straßenrand aufhält, muss damit rechnen, dass mit Gegenständen geworfen wird (z. B. Bonbons, Schokoladetafeln, Blumensträuße), und ein Wurf auch mal unglücklich treffen kann und dabei zu einer Verletzung führt (z.B. Platzwunde, Verlust eines Zahnes, Augenverletzung usw.).

Die Rechtsprechung sagt bezüglich des Risikos, sich zu verletzen: Wer sich ins Getümmel stürzt, willigt rechtlich gesehen "stillschweigend" in das damit verbundene Verletzungsrisiko ein. Wird der Zuschauer durch "Wurfmaterial" verletzt, kann er weder den Veranstalter noch den Werfer zur Verantwortung ziehen. Denn in diesem Fall haften sie nicht und müssen weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld leisten (Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2011, Aktenzeichen 123 C 254/10).

Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Verletzung vorsätzlich verursacht wurde. Doch das dürfte im närrischen Treiben schwer nachzuweisen sein (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.11.2005, Aktenzeichen 13 C 250/05).

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Am Umzugsweg können weitere Risiken lauern

1. Wechsel der Straßenseite

Wer während eines laufenden Umzugs zwischen Gruppen und Motivwagen die Straßenseite wechseln möchte, muss grundsätzlich auf sich selbst aufpassen und ist für dabei entstehende Verletzungen eigenverantwortlich (Amtsgericht Waldkirch, Urteil vom 25.03.1999, Aktenzeichen 1 C 12/99). Jedoch ist der Veranstalter verpflichtet, bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Zuschauer zu schützen (z.B. müssen Fußgänger als Aufpasser die Wagen begleiten, um zu verhindern, dass Zuschauer unter die Räder kommen).

2. Aus einer Kanone abgegebene Schüsse

Bei einem Narrenumzug ist es regional durchaus üblich, aus einer Kanone Schüsse (z.B. Konfetti) abzufeuern. Wer hierbei ein sogenanntes "Knalltrauma" erleidet, kann keinen anderen dafür in Haftung nehmen. Im Falle dessen, dass geschossen wird, sollte man seine Ohren vorsichtshalber rechtzeitig durch entsprechendes Handauflegen vor dem Extremlärm schützen.
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3. Exzesse durch Teilnehmer eines Umzuges

Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.06.1998 (Aktenzeichen 111 C 422/97)

Leitsatz (nicht amtlich):
Der Veranstalter eines Karnevalumzugs haftet nicht für Exzesse der Teilnehmer. Es besteht keine Pflicht des Organisators zum Ergreifen von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen Vandalismus, wenn er solche Exzesse nicht vorhersehen kann.

Folgendes war passiert: Während des Karnevalsumzugs "Kölner Geisterzug" wurden zwei Fahrzeuge durch Teilnehmer des Umzugs beschädigt. So setzten sich Teilnehmer beispielsweise auf die Fahrzeuge und liefen über sie hinweg. Des Weiteren wurden die Fahrzeuge durch kaputte Flaschen zerkratzt. Der Eigentümer der Fahrzeuge klagte aufgrund dessen gegen den Veranstalter des Karnevalsumzugs auf Zahlung von Schadenersatz.

Das Amtsgericht Köln entschied, dass dem Fahrzeugeigentümer kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung der Fahrzeuge zugestanden habe. Denn der Veranstalter des "Kölner Geisterzuges" habe für die fremdverantwortlichen und mutwilligen Beschädigungen nicht haften müssen.

Eine Pflicht zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen habe nicht bestanden, da der Organisator des Karnevalsumzugs solche Exzesse auch nicht habe vorhersehen können, und deshalb auch keine Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen Vandalismus habe ergreifen müssen.

4. Haftung für das Verhalten von Pferden im Umzug?

Beim Einsatz von Pferden in Umzügen ist Vorsicht geboten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz ist auch bei "lammfrommen" Kaltblütern, die sonst nur bei Waldarbeiten eingesetzt werden, während eines Karnevalsumzugs ein unberechenbares Verhalten nicht ausgeschlossen. Daher könne der Tierhalter für die Verletzungen von Zuschauern durchaus haftbar gemacht werden (Aktenzeichen 5 U 1812/90).

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5. Die Benutzung von Zugmaschinen und Wagen im Umzug

Damit in der Karnevalszeit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen Karnevalswagen unter Umständen vorher ein Gutachten, so wie es zum Beispiel der TÜV Rheinland erstellt. Für Fahrzeuge, die an sogenannten Brauchtumsveranstaltungen teilnehmen, hat der Gesetzgeber in der "Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" die sonst für die Teilnahme am Straßenverkehr geltenden Vorschriften gelockert.

So dürfen zum Beispiel Zugmaschinen, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, ausnahmsweise auf der Straße fahren. Werden Fahrzeuge allerdings wesentlich verändert und auf ihnen Personen transportiert, muss zusätzlich der TÜV den Wagen abnehmen. Grundlage für die Überprüfungen ist das "Merkblatt über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen". Das Gutachten betrifft unter anderem die Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländer als auch Bänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten.

Insbesondere zu beachten ist auch, dass Personen nur während der Umzüge und dann auch nur bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren dürfen. Die Benutzung für den normalen Straßenverkehr ist nicht gestattet.

6. Vom Umzug ausgehender Lärm

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main stellte im Beschluss vom 12.02.1999, Aktenzeichen 15 G 401/99 (V) fest, dass Anwohner einer Umzugsstrecke traditionelle Umzüge mit ihrem unvermeidlichen Lärm hinnehmen müssen und deshalb die Behörden nicht verpflichtet sind, aus Immissionsgesichtspunkten gegen den Lärm, einzuschreiten.

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Können zum Straßenkarneval Glasflaschen mitgebracht werden?

Um Schäden zu vermeiden, dürfen die Veranstalter auch Vorsichtsmaßnahmen treffen - zum Beispiel Glasflaschen verbieten. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster urteilten, ein solches Verbot für den Kölner Straßenkarneval sei grundsätzlich zulässig (Aktenzeichen 5 B 1475/10). Das Verwaltungsgericht Köln hatte das Verbot zuvor noch als unverhältnismäßig abgelehnt (Aktenzeichen 20 L 1606/10).

Seitdem an den närrischen Tagen in Köln an den Hotspots Altstadt und Zülpicher Viertel das Verkaufen und Mitbringen von Glas und Glasflaschen verboten ist und in der Südstadt ein freiwilliger Glasverzicht nach einem entsprechenden Aufruf der Stadt und des Festkomitees ausgeübt wird, sind die Straßen nicht mehr mit Glassplittern und (leeren) Glasflaschen übersät.

Wer entgegen des Verbotes Glas in die "Sperrzone" schmuggelt, dem droht abhängig von der Größe des Behältnisses ein Bußgeld von bis zu 60 Euro. Für Gastronomen und Büdchenbesitzer (Verkauf von Glas bzw. Getränken in Glasflaschen) ist die Geldbuße sogar vierstellig!

Stadtplan mit den Verbotszonen: Hier klicken!

Zu weiteren Einzelheiten des Kölner Glasverbotes hier klicken!

Ausrutschen bei einer Veranstaltung?

Bei Karnevalsveranstaltungen, zum Beispiel einem Umzug oder einer sonstigen Veranstaltung im Freien, kommt es immer mal wieder vor, dass Getränke verschüttet werden und auf den Boden gelangen. Da kann ein Teilnehmer oder Zuschauer, wenn er Pech hat oder unachtsam ist, schnell mal ausrutschen und sich dabei verletzen.

Allerdings haftet der Veranstalter einer Großveranstaltung dem Verletzten nicht. Als Grund hierfür wird nämlich angesehen, dass das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr nicht komplett vermieden werden können (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 19 U 7/02 -).

Es ist also auch für den Besuch von Veranstaltungen ständige Achtsamkeit anzuraten, also darauf aufzupassen, wohin man tritt. Außerdem kann zusätzlich das Tragen von Schuhen mit rutschfester Sohle helfen, das Risiko auszurutschen, zu mindern.
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Carnavalsoptocht Breda [Karnevalsumzug in Breda (Niederlande)]




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* Carnaval *
Carnavalsoptocht Breda 2020
Alle Wagen
(Video: 41 Min)

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* Carnaval *
Breda 2024
De Grote Optocht van ut Kielegat

(Video: 182 Min)

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