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Was ist das?

I. Allgemeines

Unter dem Betriff "Vertragsrecht" werden diejenigen Regeln zusammengefasst, die das Zustandekommen (Vertragsschluss, auch als Vertragsabschluss bezeichnet) und die Wirkungen von Verträgen regeln.

Für das Zustandekommen eines gültigen Vertrags sind immer mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Dabei wird die erste (verbindliche) Willenserklärung als Angebot bezeichnet [im Sinne von Vertragsangebot, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch als "Antrag" bezeichnet], die zweite Willenserklärung als Annahme (auch als Zustimmungserklärung oder Vertragsannahme bezeichnet).

II. Form eines Vertrages?

1. Formfreiheit ist der Regelfall

Verträge sind im Regelfall formfrei. Es ist also grundsätzlich nicht erforderlich, Verträge schriftlich festzuhalten oder sogar notariell zu beurkunden. Eine Schriftform empfiehlt sich jedoch immer dann, wenn ein Beweis für das Zustandekommen und den (genauen) Inhalt des Vertrages benötigt wird.

2. Mündliche Form

Die einfachste Form, mit der ein Vertrag geschlossen werden kann, ist die mündliche Form. Sie ist stets ausreichend, wenn das Gesetz keine strengere Form vorschreibt Dabei ist es nicht einmal erforderlich, dass der Vertrag mündlich ausformuliert wird. Es reicht vielmehr, wenn man aus dem Verhalten folgern kann, was Vertragsinhalt werden soll (schlüssiges Verhalten, auch als konkludente Erklärung bezeichnet).

3. Textform

Die Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung vorgedruckt ist oder durch die modernen Medien übermittelt wurden. So erfüllen ein Fax, eine Webseite oder auch eine SMS oder E-Mail die Erfordernisse der Textform.

Erklärungen in Textform sind aber nicht ausreichend, wenn das Gesetz die Schriftform fordert.

Hauptanwendungsgebiete der Textform sind die zahlreichen Informationspflichten bei Verbrauchergeschäften wie bei Verbraucherkrediten, beim Fernabsatz und bei Haustürgeschäften.

4. Elektronische Form

Die elektronische Form ist gewahrt, wenn eine Erklärung per E-Mail abgegeben wir und diese eine qualifizierte elektronische Signatur enthält. Die Signatur kann ers nach Erteilung einer Signatur durch ein sogenanntes Trust-Center benutzt werden.

Normale E-Mails wahren diese Form nicht.

Die elektronische Form wird durch das Gesetz der Schriftsform in der Regel gleichgestellt Die Abgabe einer Bürgschaftserklärung oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in elektronischer Form ist allerdings durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.

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5. Schriftform

5.1. Einfache Schriftform


Die Schriftform ist nur dann eingehalten wenn die Erklärung durch eine original Unterschrift handschriftlich unterzeichnet ist.

Nicht ausreichend sind damit eine "Oberschrift", also wenn die Unterschrift oberhalb der Erklärung abgegeben wird oder wenn von der Erklärung nur ein Fax oder eine Kopie vorliegt
.
Einfache Schriftform ist notwendig bei der Bürgschaftserklärung eines Nichtkaufmanns und für das Zustandekommens eines Ausbildungsvertrages.

Auch sind bestimmte Teilregelungen und einseitige Erklärungen nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden, zum Beispiel die Kündigung eines Arbeitsvertrages, die Befristung eines Arbeitsvertrages, die Kündigung eines Ausbildungsvertrages und die Kündigung eines Wohnraummietvertrages.

5.2. Notarielle Form

Die notarielle Form ist nur dann gewahrt, wenn der Vertrag durch einen Notar beurkundet und beglaubigt wird. Die besondere Form ist nur bei einigen wenigen Verträgen vorgeschrieben. Hierzu zählt insbesondere der Grundstückskaufvertrag, die Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld und andere grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte. Hier ist immer notarielle Form notwendig. Jede andere Form macht den Vertrag nichtig und damit ungültig.

Der Formmangel ist jedoch unerheblich - das heißt, er wird "geheilt" - wenn die Eintragung im Grundbuch trotzdem bewirkt oder der Vertrag erfüllt wird (Heilung des Formmangels).

Des Weiteren liegt eine besondere Formbedürftigkeit bei einem Schenkungsvertrag vor. Auch hier ist notarielle Beurkundung notwendig.

Ein Formfehler wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung - die Übereignung der geschenkten Sache - geheilt. Deshalb sind die meisten Schenkungsverträge des alltäglichen Lebens auch ohne notarielle Beurkundung wirksam.

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III. Unwirksamkeit von Verträgen?

Ein Vertrag, der (scheinbar) zustande gekommen ist, muss noch lange keine Rechtswirkung entfalten. Er kann unwirksam oder sogar nichtig sein. Ein nichtiger Vertrag wird behandelt, als wäre er nicht existent.

Nichtigkeit liegt in folgenden Fällen vor:

1. Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB):
Verträge mit geschäftsunfähigen Personen (Kinder bis 6 Jahre).
Ausnahme: Kinder, die im Auftrag der Eltern oder einer anderen geschäftsfähigen Person als Bote auftreten und zum Beispiel im Supermarkt Lebensmittel einkaufen. In solchen Fällen kommt der Vertrag aber ohnehin mit dem Auftraggeber des Kindes zustande.

2. Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB).

3. Vorliegen eines Scherzgeschäfts (§ 118 BGB):
Scherzgeschäfte sind Willenserklärungen bzw. Verträge, die eindeutig nicht ernst gemeint sind (Fehlen der Ernsthaftigkeit).

4. Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form (§ 125 BGB, sogenannter Formmangel).

5. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB).

6. Es liegt Sittenwidrigkeit vor (§ 138 BGB) bei Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche einer Person. Ferner liegt Sittenwidrigkeit vor bei der Verschaffung von Vermögensvorteilen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten oder zu der erbringenden Leistung stehen (Wucher).

7. Es ist eine (wirksame) Anfechtung erfolgt, zum Beispiel wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB).

Nichtigkeit liegt aber nicht vor, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 BGB).

Eine Nichtigkeit liegt auch in den folgenden Fällen nicht vor:

(1) Der Vertrag wurde nicht erfüllt.
Es liegt hier "lediglich" eine Leistungsstörung vor. Besteht kein triftiger Grund für eine Leistungsverweigerung, besteht ein (notfalls einklagbarer) Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Denn Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda).

(2) Eine Vertragspartei hat eine ihr obliegende Pflicht verletzt.
Es liegt hier ebenfalls "lediglich" eine Leistungsstörung vor. Besteht für die Pflichtverletzung kein gesetzlicher oder vertraglicher Rechtsgrund, besteht ein (notfalls einklagbarer) Anspruch auf Behebung der Pflichtverletzung.

(3) Eine Klausel des Vertrages ist unwirksam.

Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm ist
sowohl regional als auch bundesweit tätig!

Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder
dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.

IV. Vertragsarten

1. Allgemeines

Das Geschäftsleben und das damit zusammenhängende Rechtsleben muss vielfältigen Bedürfnissen gerecht werden. Dem entsprechen verschiedene Vertragsarten, auch als Vertragstypen bezeichnet. Es gibt BGB-Vertragstypen und gemischte Verträge sowie verkehrstypische Verträge.

2. BGB-Typverträge

Eine Vielzahl von Verträgen hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im einzelnen geregelt (BGB-Typverträge). Es sind dies zum Beispiel

* der Kaufvertrag (§ 433 BGB),
* der Darlehensvertrag (§ 488 BGB),
* der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB),
* der Mietvertrag (§ 535 BGB),
* der Werkvertrag (§ 631 BGB),
* der Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB).

Die Vertragsparteien sind aber an die BGB-Typverträge nicht gebunden, sondern können auf Grund der Vertragsfreiheit ihre Vereinbarungen grundsätzlich frei gestalten und ihren besonderen Bedürfnissen und Wünschen anpassen.

3. Gemischte Verträge

Wenn die Elemente verschiedener im Gesetz geregelter Verträge zusammengefügt werden, spricht man von gemischten Verträgen. Für die rechtliche Behandlung von gemischen Verträgen gilt nur bei klarem Dominieren eines Vertragstyps dessen Recht (Absorptionsgrundsatz). Ansonsten ist das anzuwendende Recht dem jeweils einschlägigen Vertragstyp direkt oder analog zu entnehmen (Kombinationsgrundsatz).

Ein gemischter Vertrag ist zum Beispiel der Mietkauf. Unter Mietkauf versteht man einen Vertrag, bei welchem eine Sache dem Mieter zunächst mietweise überlassen und ihm das Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung die Sache später unter Anrechnung der bis dahin gezahlten Miete auf den Kaufpreis zu kaufen.

4. Verkehrstypische Verträge

Im Wirtschaftsleben haben sich darüber hinaus weitere im BGB nicht geregelte sogenannte verkehrstypische Verträge herausgebildet, so zum Beispiel

* der Leasingvertrag,
* der Factoringvertrag,
* der Automatenaufstellvertrag,
* der Bierlieferungsvertrag,
* der Baubetreuungsvertrag,
* der Vertragshändlervertrag,
* der Franchisingvertrag.


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Arbeitsbereich Vertragsrecht
Was kann das Rechtsanwaltsbüro
Friedrich Ramm für Sie tun?


Aufgrund der Vertragsfreiheit und den vielfältigen wirtschaftlichen Bedürfnissen ist das Vertragsrecht sehr vielgestaltig. Darauf ist die Tätigkeit des Rechtsanwaltsbüros Friedrich Ramm abgestimmt. Folgende Aufgabenfelder werden daher bearbeitet:

* Entwurf von Verträgen entsprechend Ihren
   privaten oder geschäftlichen Erfordernissen
   (Vertragsgestaltung).
   Hierbei wird insbesondere auf die Parameter
   Vertragswahrheit und Vertragsklarheit
   (Transparenz) sowie Bedürfnisbezogenheit
   und faire Vertragsbedingungen geachtet. Denn
   nur zufriedene Vertragspartner streiten sich nicht.
* Führen von Vertragsverhandlungen (Vertrags-
   diplomatie).
* Prüfung der für Sie privat oder geschäftlich
   wichtigen Verträge (Vertragskontrolle), damit
   Sie keine böse Überraschung erleben.
* Anpassung eines Vertrages auf die aktuelle Situation
   und zukünftige Verhältnisse, die sich auf das Vertrags-
   verhältnis auswirken könnten.
* Durchsetzung von Verträgen (Vertragseinhaltung)
   - notfalls auch gerichtlich -.
* Beratung bezüglich des Inkassos (Forderungs-
   einzug) im Hinblick auf die Vermeidung von
   Außenständen (Forderungsmanagement).
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* Beendigung von Vertragsverhältnissen
   durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung
   oder durch sonstigen Beendigungsgrund.

Das Vertragsrecht als Ansatzpunkt nehmend, ist eine juristische Unternehmensbetreuung durch das RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM, die auch das Arbeitsrecht, das Unternehmens-
recht, das Gewerberecht, das Handwerksrecht, das Mietrecht sowie andere Rechtsgebiete umfasst, möglich.
Gemäß den im Unternehmen stattfindenden Arbeitsabläufen können die rechtlichen Belange und Erfordernisse entsprechend strukturiert werden im Sinne von Rechtssicherheit und damit zur Vermeidung von Angreifbarkeit und Vermeidung von Streitigkeiten beitragen.
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Telefon: Montag bis Freitag 8.30 - 17.00 Uhr
Besprechungen sind auch abends und am Wochenende möglich
(speziell für Berufstätige und Geschäftsleute).

Rechtsanwalt Friedrich Ramm betreut Sie im Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Handwerksrecht, Gewerberecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Versicherungsrecht, Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht und anderen Rechtsgebieten!  Anfahrts/Wegbeschreibung  Rechtsanwalt Friedrich Ramm verteidigt Sie in Verkehrsstrafsachen und Verkehrsbußgeldsachen!
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Vertragsrecht, Rechtsanwalt (Bearbeitungsstand der Sonderseite Vertragsrecht: 05/2024) Anwalt, Leer, Vertragsrecht
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