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1. Überwachung und Kontrolle durch
    das Veterinäramt


Das Veterinäramt ist die auf Kreisebene (Landratsamt) und im Bereich der kreisfreien Städte (Ordnungsamt) zuständige Behörde bezüglich der Tiererzeugung (Tierzucht), Handel mit Tieren (Tierhandel), der Haltung von Tieren (gewerbliche wie private) und Gewährleistung der Tiergesundheit (Bekämpfung von Tierkrankheiten). In Notfällen, wo sofortiges Einschreiten geboten ist, sollte in der Regel immer zuerst die in Tag- und Nachtbereitschaft stehende Polizei (erster Zugriff) kontaktiert werden.

Die Haltung von Tieren ist häufig ein Knackpunkt. Oft ist eine Anzeige Grund für das Veterinäramt, eine Kontrolle der Haltung durchzuführen.

Bei der Arbeit des Veterinäramtes geht es immer wieder um Probleme der Tierhaltung und um die Frage, "Wird eine tiergerechte Haltung gewährleistet?". Und wenn Mängel festgestellt werden, um die Frage, wie und ob die Mängel unverzüglich behoben werden können.

Es liegt auf der Hand, dass die Haltung von vielen meldepflichtigen Tieren und Gefahrtieren (zum Beispiel gefährliche Hunde, giftige Reptilien, Würgeschlangen) bevorzugt und zeitnah kontrolliert wird.

2. Einzelne besondere Aufgaben des Veterinäramtes

Die Hauptaufgabe des Veterinäramtes liegt im Bereich der Überwachung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, insbesondere von Seuchen wie zum Beispiel der Schweine- und Rinderpest, der Maul- und Klauenseuche, Trichonose (Untersuchung von Schweinen auf Trichinenbefall) und der Vogelgrippe.

Das Veterinäramt muß darüberhinaus kontrollieren, dass das Tierschutzgesetz und gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelhygiene eingehalten werden. Der Schwerpunkt seiner diesbezüglichen Arbeit liegt im Bereich der Nutztierhaltung, und zwar besonders der Situation, welche in gewerblichen Betrieben herrscht.

Produktionsstätten, die auf der Grundlage von Tierbestandteilen arbeiten (zum Beispiel Schlachthöfe), insbesondere diese verarbeiten (zum Beispiel Wurstproduktion), benötigen eine Zulassung durch das Veterinäramt und müssen zu Kontrollzwecken regelmäßig inspiziert werden.

Tiertransporte bedürfen generell der Genehmigung des Veterinäramtes. Vor Durchführung von Transporten müssen Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Zur Arbeit des Veterinäramtes gehört auch die Überwachung des Import und Export von Tieren.

Jagd, Fischerei und Wildtiermanagement (zum Beispiel bei der Betreibung eines Tiergeheges) können landesrechtlich in den Aufgabenbereich des Veterinäramtes fallen.

Eine herausragende Funktion haben die Veterinärämter bei der Überwachung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes bezüglich der gewerblichen und privaten Tierhaltung.

3. Einzelne Fälle, in denen das Veterinäramt tätig wird

3.1. Meldepflichtige Tiere

Werden viele meldepflichtige Tiere privat gehalten, und handelt es sich dann auch noch um mehrere Arten, kann der Verdacht des Animal Hoardings (Tiere horten) aufkommen, dem pflichtgemäß nachgegangen werden muss. Einzelheiten zum Animal Hoarding: Hier klicken!

3.2. Gefährliche Tiere

Liegen dem Veterinäramt zu der Haltung von gefährlichen Tieren [zum Beispiel gefährlicher Hund, Giftschlange, Riesenpython (Würgeschlange)] negative Erkenntnisse vor, hat es diesen pflichtgemäß an Ort und Stelle unverzüglich nachzugehen.

3.3. Einschreiten bei strafbaren Handlungen

Wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht, hat das in der Regel seine Ursache darin, dass eine diesbezügliche Anzeige erfolgt ist. Dabei kann es um Fehler in der Haltung, Tierquälerei, illegale Haltung zum Beispiel nicht gemeldeter, aber meldepflichtiger Tiere oder Gefährdung von Menschen durch unverantwortlichen Umgang mit Gefahrtieren gehen. Auch kann der Fall gegeben sein, das der Artenschutz strafrechtlich tangiert ist.

In einem solchen Fall liegen die Eingreifsituationen "(Gefahr der) Unterdrückung von Beweismitteln" oder aber "Gefahr im Verzuge" vor. Der Besuch von Mitarbeitern des Veterinäramtes kann auch unangemeldet erfolgen und wird, wenn nötig, mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss, der von der im Rahmen der Amtshilfe eingeschalteten Staatsanwaltschaft beantragt worden ist, durchgesetzt.

In Notfällen, wo sofortiges Einschreiten geboten ist, sollte in der Regel immer zuerst die in Tag- und Nachtbereitschaft stehende Polizei (erster Zugriff) kontaktiert werden.

4. Kontrolle durch das Veterinäramt

Das Veterinäramt ist befugt, zu normalen Tageszeiten tagsüber eine Kontrolle durchzuführen. Das gilt für Geschäftsräume und Wohnräume gleichermaßen.

Stehen die Herren und Damen plötzlich vor der Tür, muß man den nicht gern gesehenen Besuch nicht unbedingt hereinlassen. Man muss dann aber schon für eine Ablehnung einen triftigen Grund haben.

Wenn man keinen guten Grund für den Umstand hat, dass es gerade jetzt nicht passt, wird dadurch der Verdacht erregt, dass man etwas im Zusammenhang mit dem Durchsuchungsbegehren zu verbergen hat.

Dem Veterinäramt bleibt dann nichts anderes übrig, als über die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses zu beantragen. Wenn aber der Umstand vorliegt, dass "Gefahr im Verzug" vorliegt, bedarf es einer solchen Anordnung nicht, und es kann sofort die Durchsuchung vollziehen.

Das Veterinäramt darf bei der Kontrolle die Unterbringung und den Zustand der Tiere begutachten. Man sollte in der Lage sein, alle notwendigen Papiere vorweisen zu können. Dazu gehören je nach Tierart ein Herkunftsnachweis, CITES-Bescheinigung, Nachweis über einen Import und einen, wenn erforderlich, Sachkundenachweis.

Findet das Veterinäramt bei der Kontrolle Mängel, wird es Auflagen machen, diese zu beheben. So kann bei Verdacht auf Krankheit der Tiere ein Tierarztbesuch angeordnet werden.

Oft steckt hinter Fehlern in der Haltung kein böser Wille, sondern Fehlinformationen (aus dem Internet) oder schlichte Unwissenheit oder es ist trotz umfangreichen Wissens einfach mal was schief gelaufen. Dann ist es nicht nur im Interesse des Veterinäramtes, dass die Fehler behoben werden, sondern ganz im Tierinteresse (Tierschutz). Fühlt man sich aber zu Unrecht angegriffen, sollte man anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Auf die anwaltlich vorgetragene Gegenvorstellung hin, wird das Veterinäramt vernünftigerweise seine eigene Position dann überprüfen und von den Auflagen eventuell Abstand nehmen oder mit einer minder schweren Auflage einverstanden sein. Erreicht man mit dem Amt keine Einigung, was nach Lage der Dinge im konkreten Fall immer mal wieder passieren kann, dann bleibt gegen den Anordnungsbescheid oder im schlimmsten Falle den Beschlagnahmebescheid (zum Beispiel Wegnahme von Tieren) nur noch die Klage vor dem Verwaltungsgericht übrig.
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RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM bietet Betrieben in den Bereichen Tierzucht und Tierhandel sowie Tierbetreuung und Tierheilung auf ihre Bedürfnisse gefasste juristische Betreuungsverträge auf der Basis eines angemessenen Zeithonorars an.

Warum ein Betreuungsvertrag für den rechtlichen Bereich?

Kleinere Betriebe, die sich mit Tierzucht und Tierhandel sowie Tierbetreuung und Tierheilung befassen, und welche sich eine eigene Rechtsabteilung nicht leisten können, sind in der Praxis darauf angewiesen, eine regelmäßige rechtliche Beratung und außergerichtliche Wahrnehmung ihrer Rechte zu erhalten. Dies kann im Rahmen eines Betreuungsvertrages für den rechtlichen Bereich geschehen.

Der Betreuungsvertrag mit RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM gibt Ihnen die Möglichkeit, auf einfache und schnelle Weise qualifizierte anwaltliche Fachkenntnisse zu einem festen und günstigen Honorarstundensatz in Anspruch zu nehmen.

Die Geschäftstätigkeit in den Bereichen Tierzucht und Tierhandel sowie Tierbetreuung und Tierheilung bringt es immer mal wieder mit sich, dass es Schwiergkeiten mit Kunden und Lieferanten, Handwerkern (Reparaturarbeiten) sowie Dienstleistern geben kann. Rund um einen Miet- oder Pachtvertrag oder im Bereich eines Grundstücks können ebenfalls Probleme auftreten.

Des weiteren kann es Probleme mit Behörden, darunter gerade auch das Veterinäramt, (Behördenärger) geben, die auf die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestehen. Auch der Versicherungsschutz kann problematisch sein, wenn er Risiken, die für die Geschäftstätigkeit in den Bereichen Tierzucht und Tierhandel gefährlich werden können, entweder nicht oder nur unzureichend abdeckt.

Die Anstellung von Personal will in jeder Hinsicht gut überlegt sein. Der Betriebserfolg hängt auch und gerade von einem qualifizierten und motivierten Personal ab. Bezüglich dessen ist auch hier eine juristische Betreuung sinnvoll und immer mal wieder nötig.

Durch den Betreuungsvertrag haben Sie einen festen anwaltlichen Ansprechpartner, um rechtliche Probleme erst gar nicht aufkommen zu lassen oder rechtliche Probleme zu lösen oder diese doch wenigstens abzumildern.

Im Rahmen des Betreuungsvertrages erhalten Sie, je nach der mit Ihnen getroffenen konkreten Vereinbarung, eine laufende rechtliche Betreuung für Ihr Engagement im Bereich Tierzucht und Tierhandel.
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Wenn sich die Zahlungsmoral von Kunden verschlechtert, sind davon insbesondere kleinere Betriebe wie zum Beispiel Handwerker und Händler aber auch Betriebe in den Bereichen Tierzucht und Tierhandel sowie Tierbetreuung und Tierheilung betroffen. Hier kann ein konsequentes Forderungsmanagement, sowie ein strikt schuldnerverfolgendes Inkasso helfen, Zahlungsausfälle zu vermeiden.

Das RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM kann Ihnen hierbei erfolgsorientiert durch Beratung beim Forderungsmanagement sowie der Durchführung des Inkassos Hilfestellung leisten!

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(speziell für Berufstätige und Geschäftsleute).

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