RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM in Leer/Ostfriesland
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Vergütung nach Zeitaufwand (Zeithonorar)
Vergütungslisten A und B
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VERGÜTUNGSLISTE A
des Rechtsanwaltsbüros Friedrich Ramm
für die Erstberatung
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Das RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM berechnet
für die persönliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Erstberatung
folgende nach dem Zeitaufwand bemessene Vergütungen (Zeithonorar)
Gegenstandswert der Angelegenheit
in EUR
Zeithonorar
pro Stunde in EUR
Gegenstandswert
von 0,01 bis 500,-
30,-
Gegenstandswert
von 500,01 bis 1.000,-
35,-
Gegenstandswert
von 1.000,01 bis 2.000,-
40,-
Gegenstandswert
von 2.000,01 bis 4.000,-
45,-
Gegenstandswert
von 4.000,01 bis 6.000,-
50,-
Gegenstandswert
von 6.000,01 bis 8.000,-
55,-
Gegenstandswert
von 8.000,01 bis 10.000,-
60,-
Gegenstandswert
von 10.000,01 bis 12.500,-
65,-
Gegenstandswert
von 12.500,01 bis 15.000,-
70,-
Gegenstandswert
von 15.000,01 bis 17.500,-
75,-
Gegenstandswert
von 17.500,01 bis 20.000,-
80,-
Gegenstandswert
von 20.000,01 bis 22.500,-
85,-
Gegenstandswert
von 22.500,01 bis 25.000,-
90,-
Gegenstandswert
von 25.000,01 bis 27.500,-
95,-
Gegenstandswert
von 27.500,01 bis 30.000,-
100,-
Gegenstandswert
von 30.000,01 bis 35.000,-
105,-
Gegenstandswert
von 35.000,01 bis 40.000,-
110,-
Gegenstandswert
von 40.000,01 bis 45.000,-
115,-
Gegenstandswert
von 45.000,01 bis 50.000,-
120,-
Gegenstandswert
von 50.000,01 bis 60.000,-
125,-
Gegenstandswert
von 60.000,01 bis 70.000,-
130,-
Gegenstandswert
von 70.000,01 bis 80.000,-
135,-
Gegenstandswert
von 80.000,01 bis 90.000,-
140,-
Gegenstandswert
von 90.000,01 bis 100.000,-
145,-
Gegenstandswert
von 100.000,01 bis 120.000,-
150,-
Gegenstandswert
von 120.000,01 bis 140.000,-
155,-
Gegenstandswert
von 140.000,01 bis 160.000,-
160,-
Gegenstandswert
von 160.000,01 bis 180.000,-
165,-
Gegenstandswert
von 180.000,01 bis 200.000,-
170,-
Gegenstandswert
von 200.000,01 bis 220.000,-
175,-
Gegenstandswert
von 220.000,01 bis 240.000,-
180,-
Gegenstandswert
von 240.000,01 bis 260.000,-
185,-
Gegenstandswert
von 260.000,01 bis 280.000,-
190,-
Gegenstandswert
von 280.000,01 bis 300.000,-
195,-
Gegenstandswert
von 300.000,01 bis 350.000,-
210,-
Gegenstandswert
von 350.000,01 bis 400.000,-
225,-
Gegenstandswert
von 400.000,01 bis 450.000,-
240,-
Gegenstandswert
von 450.000,01 bis 500.000,-
255,-
Für jede weitere Gegenstandswertstufe, in welcher der Gegenstandswert um jeweils
50.000,- EUR erhöht ist, erhöht sich das Zeithonorar um jeweils 15,- EUR pro Stunde,
und zwar zum Beispiel in der Weise, dass bei einem Gegenstandswert von 500.000,01
bis 550.000,- EUR das Zeithonorar 270,- EUR pro Stunde beträgt.
Bei der Online-Erstberatung und der konventionellen
Erstberatung erfolgt eine pauschale Abschätzung des
Zeitaufwandes für die Durchführung der Erstberatung.
Das Zeithonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer
und Auslagen wie Postgebühren, Kopiekosten, Fahrtkosten usw.
Schriftliche Honorarvereinbarung (Vergütungsvereinbarung).
Bei Online-Erstberatung stattdessen schriftlicher Kosten-
voranschlag, der durch Zahlung angenommen werden kann.


     Online-Beratung     
Erstberatung  *  Zweitberatung  *  Projektberatung
Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm
- Regionale und bundesweite Tätigkeit -
* Vertragsrecht * Arbeitsrecht * Gewerberecht *
* Handwerksrecht * Handelsrecht * Unternehmensrecht *
* Verkehrsrecht * Schadensersatzrecht * Versicherungsrecht *
* Reiserecht * Sportrecht (Fußball- u. Radsport, Sportstudio) *
* Immissionsschutzrecht (insbesondere das Thema "Lärm") *
* Tierrecht * Mietrecht * Wohnungseigentumsrecht *
* Strafverteidigung * Bußgeldsachen-Verteidigung *

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VERGÜTUNGSLISTE B
des Rechtsanwaltsbüros Friedrich Ramm
für Beratung und Vertretung
sowie sonstige auftragsbezogene
Tätigkeit des Rechtsanwalts
Zur weiteren Information über das Thema "Zeithonorar"
sowie zur Möglichkeit der Ratenzahlung: Hier klicken!

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für die persönliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
folgende nach dem Zeitaufwand bemessene Vergütungen (Zeithonorar)
Gegenstandswert der Angelegenheit
in EUR
Zeithonorar
pro Stunde in EUR
Gegenstandswert
von 0,01 bis 500,-
40,-
Gegenstandswert
von 500,01 bis 1.000,-
45,-
Gegenstandswert
von 1.000,01 bis 2.000,-
50,-
Gegenstandswert
von 2.000,01 bis 4.000,-
55,-
Gegenstandswert
von 4.000,01 bis 6.000,-
60,-
Gegenstandswert
von 6.000,01 bis 8.000,-
65,-
Gegenstandswert
von 8.000,01 bis 10.000,-
70,-
Gegenstandswert
von 10.000,01 bis 12.500,-
75,-
Gegenstandswert
von 12.500,01 bis 15.000,-
80,-
Gegenstandswert
von 15.000,01 bis 17.500,-
85,-
Gegenstandswert
von 17.500,01 bis 20.000,-
90,-
Gegenstandswert
von 20.000,01 bis 22.500,-
95,-
Gegenstandswert
von 22.500,01 bis 25.000,-
100,-
Gegenstandswert
von 25.000,01 bis 27.500,-
105,-
Gegenstandswert
von 27.501,01 bis 30.000,-
110,-
Gegenstandswert
von 30.000,01 bis 35.000,-
115,-
Gegenstandswert
von 35.000,01 bis 40.000,-
120,-
Gegenstandswert
von 40.000,01 bis 45.000,-
125,-
Gegenstandswert
von 45.000,01 bis 50.000,-
130,-
Gegenstandswert
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135,-
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140,-
Gegenstandswert
von 70.000,01 bis 80.000,-
145,-
Gegenstandswert
von 80.000,01 bis 90.000,-
150,-
Gegenstandswert
von 90.000,01 bis 100.000,-
155,-
Gegenstandswert
von 100.000,01 bis 120.000,-
160,-
Gegenstandswert
von 120.000,01 bis 140.000,-
165,-
Gegenstandswert
von 140.000,01 bis 160.000,-
170,-
Gegenstandswert
von 160.000,01 bis 180.000,-
175,-
Gegenstandswert
von 180.000,01 bis 200.000,-
180,-
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von 200.000,01 bis 220.000,-
185,-
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von 240.000,01 bis 260.000,-
195,-
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200,-
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von 300.000,01 bis 350.000,-
220,-
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von 400.000,01 bis 450.000,-
250,-
Gegenstandswert
von 450.000,01 bis 500.000,-
265,-
Für jede weitere Gegenstandswertstufe, in welcher der Gegenstandswert um jeweils
50.000,- EUR erhöht ist, erhöht sich das Zeithonorar um jeweils 15,- EUR pro Stunde,
und zwar zum Beispiel in der Weise, dass bei einem Gegenstandswert von 500.000,01
bis 550.000,- EUR das Zeithonorar 280,- EUR pro Stunde beträgt.
Minutengenaue Abrechnung des Zeithonorars
Das Zeithonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer
und Auslagen wie Postgebühren, Kopiekosten, Fahrtkosten usw.
Schriftliche Honorarvereinbarung (Vergütungsvereinbarung)
- Möglichkeit der Vereinbarung einer Zahlung in Raten -
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren
sind mindestens die gesetzlichen Gebühren nach den Vorschriften
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu zahlen, wenn diese
höher als das Zeithonorar sind. Hinzu kommt die Zahlung der Auslagen.


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